25.09.2026, 12:00 Uhr

Bundesregierung will mit KWK-Novelle mehr Flexibilität im Stromsystem - Verbände fordern längere Förderperspektive bis 2038


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Berlin - Die Bundesregierung will die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bis Ende 2035 verlängern und gleichzeitig stärker auf eine flexible und systemdienliche Stromerzeugung ausrichten. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat dazu Eckpunkte für eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) vorgelegt. Ein Gesetzentwurf soll zeitnah folgen, das Inkrafttreten ist spätestens für das erste Quartal 2027 vorgesehen.

Mit der Reform soll sich auch die Rolle der KWK im Stromsystem verändern. Mit wachsenden Anteilen von Wind- und Solarenergie sollen KWK-Anlagen ihre Stromerzeugung stärker auf Zeiten ausrichten, in denen die erneuerbare Erzeugung nicht zur Deckung des Bedarfs ausreicht. Flexibilität und Residuallastdeckung rücken damit stärker in den Mittelpunkt der Förderung. Grundlage der geplanten Reform ist eine vom BMWE beauftragte Evaluierung des KWKG.

KWKG-Novelle bis 2035 - Förderung für Anlagen, Wärmenetze und Speicher

Nach den Eckpunkten soll die Geltungsdauer des KWKG so verlängert werden, dass KWK-Anlagen sowie geförderte Wärmenetze und Wärmespeicher bis Ende 2035 in Betrieb genommen werden können. Gleichzeitig will das Wirtschaftsministerium die Förderzeiträume verkürzen. Die insgesamt vorgesehene Förderung soll damit schneller in Anspruch genommen werden können und so die Wirtschaftlichkeit der Anlagen verbessern.

Bei Wärmenetzen ist zudem eine höhere Förderung einzelner Projekte vorgesehen. Damit soll die KWKG-Förderung mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) harmonisiert werden. Laut BMWE-Eckpunkten soll die maximale Förderung je Wärmenetzprojekt von 50 auf 100 Mio. Euro steigen. Das jährliche Förderbudget für Wärme- und Kältenetze sowie Speicher soll von 150 auf 400 Mio. Euro erhöht werden.

Negative Strompreise - KWK-Förderung soll stärker auf Strombedarf reagieren

Einen zweiten Schwerpunkt bildet die Flexibilisierung des Anlagenbetriebs. Die Förderung soll stärkere Anreize setzen, die Stromproduktion bei negativen und schwach positiven Börsenstrompreisen zu reduzieren. Gleichzeitig soll die Direktvermarktung nach dem Vorbild des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gestärkt werden. Das BMWE will damit die Marktintegration verbessern und Kosten für Abregelung und Redispatch reduzieren.

Auch die Förderstruktur selbst soll verändert werden. Die Bundesregierung will die KWKG-Förderung stärker auf die systemdienliche Einspeisung in öffentliche Stromnetze ausrichten, ohne industrielle KWK-Anlagen zu benachteiligen. Bei kleineren Anlagen soll die Förderung an das Niveau großer Anlagen angeglichen werden. Zudem sollen höhere Anforderungen an den messbaren Erfolg geförderter Modernisierungen gelten.

BDEW und VKU fordern längere Laufzeit - AGFW sieht Nachbesserungsbedarf

Die Energiewirtschaft begrüßt die grundsätzliche Richtung der Reform, fordert bei den Investitionsbedingungen aber Nachbesserungen. Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, sieht in den Eckpunkten viele richtige Weiterentwicklungen. Insbesondere die Verkürzung der Förderdauer bei gleichzeitig höherem Fördersatz entspricht einer zentralen Forderung des Verbandes.

Nach Angaben des BDEW ist die vorgesehene Verlängerung bis 2035 allerdings an die Teilnahme an einer KWK-Ausschreibung bis Ende 2031 geknüpft. Der Verband fordert daher eine Verlängerung bis 2038 mit letzten Ausschreibungen bis Ende 2035. Zudem müssten die seit 2016 unveränderten Fördersätze an die Kostenentwicklung angepasst und der Wegfall der vermiedenen Netzentgelte berücksichtigt werden. Die angestrebte Senkung der Systemkosten dürfe die Wirtschaftlichkeit neuer KWK-Anlagen nicht gefährden.

Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) fordert eine Laufzeit des KWKG bis mindestens 2038. Zudem drängt der Verband auf ein Inkrafttreten der Novelle zum 1. Januar 2027, um eine Förderlücke zu vermeiden. Hintergrund ist, dass nach geltendem Recht nur Anlagen gefördert werden, die bis Ende 2026 verbindlich bestellt oder genehmigt sind. Sollte die Novelle erst später in Kraft treten, wäre daher eine Regelung für die Übergangszeit erforderlich.

Der Energieeffizienzverband AGFW bewertet die Eckpunkte ebenfalls grundsätzlich positiv. Zu den vom Verband begrüßten Punkten gehören die Verlängerung bis 2035 sowie die geplante Verkürzung der Förderdauer von 30.000 auf 20.000 Vollbenutzungsstunden bei gleichzeitig 1,5-fachem Fördersatz. Kritisch sieht der Verband dagegen die weitere Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden, zusätzliche Anforderungen an Modernisierungen und stärkere Einschränkungen der Förderung bei niedrigen Strompreisen.

KWK wird Teil des Umbaus der steuerbaren Stromerzeugung

Die Neuausrichtung des KWKG ist Teil des Umbaus der steuerbaren Stromerzeugung in Deutschland. Mit dem im Juli 2026 beschlossenen Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) hat der Gesetzgeber die Kraftwerksstrategie umgesetzt und einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 geschaffen. Das Gesetz ist am 22. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hat den darin verankerten Kapazitätsmechanismus Anfang September beihilferechtlich genehmigt.

Einen ersten Beitrag sollen zwei Ausschreibungen über jeweils 4,5 GW Langzeitkapazitäten im Jahr 2026 leisten. Die erste Runde vom 8. September 2026 war nach Angaben der Bundesnetzagentur deutlich überzeichnet; die Zuschläge sollen bis spätestens 3. November bekannt gegeben werden. Eine zweite Runde folgt am 29. Dezember. Weitere 2 GW sollen im Mai 2027 ohne Langzeitkriterium ausgeschrieben werden.

Für KWK-Betreiber ist die Abgrenzung der Förderinstrumente von besonderer Bedeutung. Das StromVKG schließt während des Verpflichtungszeitraums eine parallele Förderung derselben förderfähigen Kosten unter anderem nach dem KWKG aus. KWKG-Förderung und Vergütung aus dem neuen Kapazitätsmechanismus können damit nicht für dieselben förderfähigen Kosten kombiniert werden.

Davon zu unterscheiden ist der geplante umfassende Kapazitätsmarkt für die Zeit ab 2032. Die Bundesregierung will die entsprechenden gesetzlichen Regelungen 2027 vorlegen. Für Investoren in neue KWK-Anlagen wird damit neben der Ausgestaltung des KWKG entscheidend, welches Förderinstrument für die jeweilige Anlage in Betracht kommt und wie die verschiedenen Mechanismen künftig voneinander abgegrenzt werden.

Eine zusätzliche rechtliche Klärung betrifft die KWKG-Förderung selbst. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2026 stellt die Förderung nach dem KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts dar. Das BMWE geht davon aus, dass diese Entscheidung auf das bestehende KWKG übertragbar ist und will deshalb für die geplante Novelle keine separate beihilferechtliche Genehmigung einholen.

Damit verschiebt sich die Funktion der KWK im Energiesystem: Statt einer möglichst kontinuierlichen Stromproduktion soll sie zunehmend flexibel die Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie ergänzen und gleichzeitig Wärme bereitstellen. Die Investitionsbedingungen werden dabei nicht allein vom künftigen KWKG bestimmt, sondern auch von der Abgrenzung zum StromVKG und zum ab 2032 geplanten umfassenden Kapazitätsmarkt.

Das BMWE will den Gesetzentwurf für die KWKG-Novelle zeitnah vorlegen und strebt eine Befassung des Bundeskabinetts noch im Herbst 2026 an. Die Reform soll spätestens im ersten Quartal 2027 in Kraft treten.

Quelle: IWR Online

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