09.01.2015, 14:29 Uhr

Klage gegen Energieversorger: Wichtiges Urteil für die Verbraucher

Düsseldorf – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein für die Verbraucher wichtiges Urteil zu Guthaben bei den Energieversorgern gesprochen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Die Klage der Verbraucherzentrale NRW richtete sich gegen den Energieversorger Extraenergie. Zentrales Thema war die Rückerstattung von Guthaben nach zu hoch angesetzten Vorauszahlungen. Diese müssen nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nun sofort zurückgezahlt werden.

Widerspruch zu den Geschäftsbedingungen

Die Verbraucherzentrale NRW hat gegen die Extraenergie GmbH aus Neuss geklagt, weil das Unternehmen die Guthaben aus den Energie-Abrechnungen erst nach und nach mit den Abschlagszahlungen der Kunden erstattet hat. Kunden sollten nun auf unverzügliche Erstattung etwaiger Guthaben und eine realistische Abschlagshöhe pochen.

Die Richter bemängelten außerdem, dass die Abrechnungspraxis des Energieversorgers zu dessen eigenen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stehe. Denn selbst die Geschäftsbedingungen des Versorgers sahen vor, dass ein Guthaben spätestens mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen ist. Extraenergie hatte argumentiert, ein Guthaben resultiere aus dem gewährten Bonus. Unverzüglich zu erstatten seien aber nur die Energiekosten.

Bonus spielt keine Rolle

Die Richter des Oberlandesgericht (OLG) sehen das jedoch anders als der Energieversorger: Es spiele keine Rolle, ob ein Rechnungsguthaben aus einem Bonus oder aus überzahlten Abschlägen resultiere. Erstattet werden müsse – so oder so – unverzüglich. Auch überhöhte Abschlagszahlungen waren Thema der Klage. Extraenergie hatte Abschlagszahlungen der Vorjahre auch beibehalten, wenn hohe Rückzahlungen daraus resultiert sind. Auch dies ist nach dem OLG-Urteil unzulässig. Künftige Abschläge dürfen nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssen sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten.

Kunden können nun von Extraenergie verlangen, dass Rechnungsguthaben unverzüglich erstattet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet werden. Falls ein Guthaben den nächsten Abschlag übersteigt, muss die Differenz spätestens bei Fälligkeit des darauffolgenden Abschlags ausgezahlt werden.

Quelle: IWR Online
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