Marsh macht Offshore-Windparks versicherbar
Frankfurt - Der Industrie-Versicherungsmakler und Risikoberater Marsh hat für einen deutschen Offshore-Windpark in der Nordsee eine Betriebshaftpflichtversicherung platziert. Bislang ungelöste Haftungsprobleme konnten somit versicherbar und kalkulierbar gemacht werden.
Nach Einschätzung von Marsh bedeutet das den Durchbruch in der Versicherung von Offshore-Windparks. Vor allem für projektfinanzierte Offshore-Windparks soll der neue Versicherungsschein eine große Bedeutung haben, da diese im Ernstfall nicht von der Konzernpolice der Muttergesellschaft geschützt werden.
Offshore-Windparks schwer zu versichern
Wie Marsh erläutert, seien die Errichtungs- und Betriebsrisiken schwer zu beurteilen und damit zu versichern, da es bisher keine historischen Daten gebe. Unsicherheiten gebe es in vielen Bereichen, wie beispielsweise der Umwelthaftung und der Haftung für Versorgungsstörungen. Die anstehende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und die dazugehörige Diskussion zeigten ebenfalls, dass der rechtliche Rahmen in Deutschland noch nicht stabil ist. „Anders als häufig dargestellt, bietet der Versicherungsmarkt aber durchaus Deckungsmöglichkeiten für diese Risiken“, sagt Ralf Skowronnek, Leiter des Geschäftsbereichs Erneuerbare Energien bei Marsh. „Bei den Verhandlungen mit den Versicherern erlebten wir eine hohe Flexibilität, großes Interesse an diesem neuen Produkt und am Erschließen des noch jungen Markts für Offshore-Haftpflichtrisiken.“
Neben klassischen Betreiberrisiken wie Umweltschäden oder die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten deckt die neue Police laut Marsh insbesondere auch Haftungsansprüche des Übertragungsnetzbetreibers wegen Vermögensschäden aufgrund entgangener Einspeisevergütung. „Die von uns platzierte Police bietet Offshore-Windparkbetreibern einen sehr weitgehenden Schutz“, so Skowronnek.
Beschädigungen der HGÜ-Leitung sowie Folgekosten nun versicherbar
Die erweiterte Vermögensschadendeckung beinhaltet auch Regressansprüche, wenn der versicherte Windparkbetreiber z.B. versehentlich die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ), also das Umspannwerk des Netzbetreibers, beschädigt. In diesem Fall kann ein dritter Offshore-Windparkbetreiber den Netzbetreiber für entgangene Einspeisevergütungen haftbar machen, wenn eine Einspeisung unmöglich ist. Verschuldet der Versicherte diesen Ausfall, so kann sich der Netzbetreiber an ihm schadlos halten. Auch dieser Fall sei nun versicherbar gemacht worden. Eine weitere Neuheit der Marsh-Deckung ist die Mitversicherung von durch Subunternehmer verursachten Schäden an eigenen Anlagen. Für alle Deckungsbausteine werden laut Marsh signifikante Versicherungssummen zur Verfügung gestellt.
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