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Bundes- und Landesförderung von BiogasanlagenInternationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) |
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Bundesweite Förderung von Biogasanlagen | ||||||||||||||||||
Bundeszuschüsse / Darlehen Auf Bundesebene werden Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) nach der Marktanreizprogramm "zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" gefördert. Ansprechpartner: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35 oder Postfach 51 60 65760 Eschborn 65726 Eschborn Internet: http://www.bafa.de Tel.: (06196) 908 625 Finanzierung / zinsgünstige Darlehen Die Biogas-Anlagen können im Rahmen des Programms zur Förderung erneuerbarer Energien durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über zinsgünstige Darlehen gefördert werden. Bis zu einer installierten elektrischen Nennleistung von bis zu 70 kW kann neben dem zinsgünstigen Darlehen auch ein Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln in Höhe von 15.000 € beantragt werden. Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von über 70 kW werden ausschließlich durch Darlehen aus Mitteln der KfW gefördert. Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100% betragen, der maximale Kreditbetrag liegt bei 5 Mio. €. Die Darlehen werden von der KfW über Kreditinstitute zur Verfügung gestellt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbauanlagen und Prototypen. Um ein Darlehen von der KfW bewilligt zu bekommen, darf vor Antragstellung nicht mit dem Bauvorhaben begonnen werden (ausgenommen Planungen). Ansprechpartner: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt am Main, Tel. (069) 74 31-0, Fax, (069) 74 31-29 44, Internet: www.kfw.de E-mail: iz@kfw.de EEG-Vergütung Die Vergütung für aus Biomasse erzeugtem Strom ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. weiter... Ansprechpartner: Ihr örtlicher Stromnetzbetreiber /Energieversorger |
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Förderung / Ansprechpartner für Biogas-Anlagen in den Bundesländern | ||||||||||||||||||
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