04.01.2013, 11:05 Uhr

Offshore-Haftungsumlage tritt in Kraft

Münster – Mit Beginn des neuen Jahres ist in Deutschland die sogenannte Offshore-Haftungsumlage in Kraft getreten. Diese soll mögliche Entschädigungszahlungen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an Betreiber von Offshore-Windparks finanzieren. Demnach haften die ÜNB, wenn der Netzanschluss nicht wie geplant fertiggestellt werden kann. Die Haftung ist teilweise begrenzt und kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Umlage auf die Stromverbraucher abgewälzt werden. Dies ist bei Überschreiten einer bestimmten Höchstgrenze und bei vom Netzbetreiber nicht verschuldeten Schäden möglich. Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben nun die Gestaltung der Umlage vorgestellt.

Drei Letztverbrauchergruppen – Haushalte zahlen 0,25 ct/kWh

So gibt es drei Letztverbrauchergruppen, für die verschiedene Umlagenhöhen gelten. Dadruch sollen energieintensive Unternehmen entlastet werden, dies ist auch bei der EEG-Umlage der Fall. In der Letztverbrauchergruppe A ist jeweils für den Bezug von bis zu einer Kilowattstunden (kWh) je Abnahmestelle eine Umlage von 0,25 ct/kWh zu zahlen. Dies ist die zulässige Höchstgrenze, die vom Bundestag im entsprechenden Gesetz festgelegt wurde. Für die Letztverbrauchergruppe B, in der der Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle eine Mio. kWh übersteigt, wird zusätzlich für darüber hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh fällig. Letztverbraucher der Gruppe C, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle eine Mio. kWh übersteigt und deren Stromkosten im Jahr 2012 den Anteil von 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, zahlen zusätzlich für jede zusätzliche kWh eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kWh.

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© IWR, 2013