BGH-Urteil: Heizölbestellung kann widerrufen werden
Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Widerruf von Heizöl-Bestellungen möglich ist, sofern die Bestellung im Rahmen eines sogenannten Fernabsatzvertrages geschlossen wurde.
In Zukunft können nun Heizöl-Bestellungen, die beispielsweise per Internet oder Telefon abgeschlossen wurden, widerrufen werden. So gelten die gleichen Stornierungs-Regeln, wie bei einem Kauf von Kleidung und Elektrogeräten.
Heizölhändlerin klagte gegen Auftrags-Stornierung
Hintergrund des Grundsatzurteils ist die Klage einer Brennstoffhändlerin: Die Klägerin, die Heizöl über ihre Internetplattform verkauft, hat gegen eine Käuferin geklagt, die eine Bestellung von 1.200 Liter Heizöl getätigt hat, aber die Belieferung im Nachhinein ablehnte. Die Käuferin berief sich auf ihr Widerrufs-Recht. Das Landgericht Bonn hatte dieses jedoch mit der Begründung verneint, dass es sich bei Heizöl um Ware handelt, „deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege“. Der BGH stellte sich gegen dieses Urteil des Landgerichts und begründete dies mit der Tatsache, dass das Heizöl für den eigenen Bedarf genutzt wird und nicht zum Weiterverkauf gedacht ist. Auch wenn der Ölpreis sinkt, kann der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der BGH führte dazu aus: „Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag -vorbehaltlich des §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF -zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen“.
Vorrausetzungen für den Widerruf
Im Rahmen einer Heizöl-Bestellungen können Verbraucher somit ihre Bestellung stornieren und von ihrem Widerrufsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Gebrauch machen. Voraussetzung für den Widerruf ist dabei, dass die Bestellung durch einen Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist. Fernabsatzvertrag bedeutet, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, bei dem sich der Verbraucher und das Unternehmen nicht begegnen. So trifft dies beispielsweise für telefonische und Online- Bestellungen zu. Zudem ist der Widerruf nur geltend, wenn das Heizöl noch nicht in den Tank befüllt wurde.
Heizöl-Branche will das Urteil nicht hinnehmen
Laut dem "Spiegel" will die Heizöl-Branche gegen das Urteil vorgehen. Vor allem, weil ein Widerruf auch bei einer Preissenkung hinzunehmen ist. Dem Spiegel zufolge sieht die Heizöl-Branche eine ungerechte Risiko-Verlagerung durch die normalen Preisschwankungen zu Lasten der Endverbrauchlieferanten.
Quelle: IWR Online
© IWR, 2015