FGW veröffentlicht TR-Revisionen zur Bestimmung von Windpotenzial und Erträgen und zur Standortgüte nach Inbetriebnahme
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Berlin - Die Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Erneuerbare Energien (FGW e.V.) informiert zum Jahresanfang über die Überarbeitung von zwei Technischen Richtlinien (TR) zum Standortertrag. Konkret geht es um die Revisionierung von TR 6 und TR 10.
Die in den Fachausschüssen der FGW kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedeten Revisionen Technischer Richtlinien betreffen die Richtlinien TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ und TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“. Die deutschen Fassungen der Revisionen können über die Webseite der FGW bestellt werden. Eine englische Fassung befindet sich jeweils in der Übersetzung und soll in Kürze erhältlich sein.
TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ - Klare Differenzierung zwischen Muss-, Soll- und Kann-Bestimmungen
Der FGW-Fachausschuss Windpotenzial (FAWP) hat auf der Sitzung am 28.11.2023 die Revision 12 der TR 6 „Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen“ verabschiedet. Der FAWP hat für die Revision die gesamte Richtlinie sprachlich und inhaltlich im Hinblick auf die zu erfüllenden Anforderungen eines TR 6-Gutachtens überarbeitet. Es ist laut FGW nun sprachlich klar geregelt, welche Anforderungen einzuhalten sind (Muss-Bestimmung), von welchen nur mit Begründung abgewichen werden darf (Soll-Bestimmung) oder, welche als Empfehlung zu verstehen sind (Kann-Bestimmung).
Im Zuge dieser Überarbeitung wurden zudem die Anforderungen an die Repräsentativität neu formuliert und ein Verfahren (bezeichnet als T-RIX) erarbeitet, das mit Hilfe des Ruggedness-Index (RIX) zulässige Abstände für die Anwendung von Eingangsdaten (Windmessungen oder Vergleichs-WEA) je nach Komplexität von Standorten berechnen kann.
Zusätzlich wurden die Anforderungen zum einen an die „Datenintegrität“ in Bezug auf Windmessungen und Vergleichs-WEA konkretisiert und zum anderen die an die Dokumentation zu einem TR 6-Gutachten neu formuliert. Es wurde eine Übergangszeit für den Revisionswechsel bis zum 01.07.2024 vereinbart.
TR 10 „Bestimmung der Standortgüte nach Inbetriebnahme“ - regelbasiertes Verfahren zur Erfüllung der EEG-Vorgaben festgelegt
Der FGW-Fachausschuss Betriebsdaten & Standortertrag hat zudem am 20.12.2023 die Revision 3 der TR 10 verabschiedet. Die TR 10 des FGW spezifiziert die im EEG 2017, EEG 2021 und EEG 2023 festgelegte Überprüfung der Standortgüte von Windparks nach fünf, zehn und fünfzehn Betriebsjahren. Um die Vorgaben des EEG zu erfüllen, wurde ein regelbasiertes Verfahren festgelegt, auf dessen Grundlage entgangene Erträge quantifiziert werden können. Die Technische Richtlinie der FGW stellt die Grundlage für die Bestimmung der Standortgüte im Betrieb dar und ist maßgeblich relevant für die Definition der Vergütung für die im Ausschreibeverfahren bestehenden Windenergieprojekte.
Die bedeutendste Änderung durch Revision 3 ist laut FGW, dass nur das sogenannte detaillierte Verfahren zur Anwendung kommt. Zukünftig werden alle entgangenen Erträge, also auch die durch das Einspeisemanagement und die Direktvermarktung, über das TR 10 Verfahren berechnet. Das vereinfachte Verfahren für zeitliche Verfügbarkeiten von 97 Prozent oder besser entfällt. Grund hierfür sind laut FGW fehlende Informationen bei den Abrechnungen sowohl zum Einspeisemanagement wie auch zur Direktvermarktung. Da aus den Abrechnungen die Zeiträume, für die eine Entschädigung erfolgt ist, nicht hervorgehen, können diese auch in den Betriebsdaten nicht identifiziert werden. Nach Revision 3 werden diese Zeiträume nun über die Statusmeldungen bestimmt und die zugehörigen entgangenen Erträge für den Standortertrag ermittelt. Die Abrechnungen zum Einspeisemanagement und Direktvermarktung bleiben hiervon unberührt.
Des Weiteren ist der Abschnitt zur Validierung der Zuordnungslisten um den Umgang mit Betriebszustandsinformationen erweitert worden. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Anwendung der TR 10 alle Informationen zur Interpretation der Statusmeldungen vorliegen. Neu ist zudem die Möglichkeit, unplausible Statusmeldungen einer validierten Zuordnungsliste als Kommentierung bei FGW e. V. zu melden. Für Ausnahmefälle, in denen aus den Betriebsdaten die notwendigen Soll-Leistungswerte nicht zu ermitteln sind, ist ein Ersatzverfahren aufgenommen worden.
Quelle: IWR Online
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