02.07.2014, 09:46 Uhr

Ökostrom-Urteil bestätigt Vorrang für Klimaschutz in Europa

Münster – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem weiteren wegweisenden Urteil die bisherige EU-Linie zu nationalen Ökostromregelungen gestärkt. Geklagt hatte ein finnischer Windkraftanlagen-Betreiber, der den Ökostrom nach Schweden exportieren und von schwedischen Grünstrom-Zertifikaten profitieren wollte. Der EuGH lehnte diese Forderung ab. Das Urteil hat aber nicht nur Auswirkungen auf das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Im Vorfeld des EuGH-Urteils wurde das Ende des deutschen EEG über verschiedene Medien mit Schlagzeilen wie "EEG droht das Todesurteil" oder "Warnungen vor Milliarden-Belastungen durch Ökostrom" bereits aufgezeigt. Nach dem gestrigen (01.07.2014) Urteil des EuGH ist aber klar: nationale Ökostrom-Regelungen, die dem Klima- bzw. dem Umweltschutz dienen, sind mit der EU-Richtlinie vereinbar, selbst wenn sie dadurch den freien Warenverkehr behindern. Staaten sind demnach nicht dazu verpflichtet, die Förderung auf die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erzeugten grünen Stroms auszudehnen. Des Weiteren hat der EuGH mit dem Ökostrom-Urteil nicht nur die nationalen eigenständigen Programme für erneuerbare Energien gebilligt, sondern gleichzeitig auch bestätigt, dass die erneuerbaren Energien dem Klimaschutz in Europa dienen.

Neues Ökostrom-Urteil folgt PreussenElektra-Urteil aus dem Jahr 2001

Bereits mit dem Urteil vom 13.03.2001 (AZ: C-379/98) hatte der EuGH in dem PreussenElektra-Urteil klar gestellt, dass beim deutschen EEG und dem Vergütungssystem für regenerative Energien keine staatliche Beihilfe vorliegt. Außerdem sah das Gericht bereits zu diesem Zeitpunkt im deutschen Einspeise-Vergütungssystem auch keinen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Selbst wenn ausländischer Strom durch das deutsche Verfahren diskriminiert werde, sei dies durch Umweltbelange zu rechtfertigen, so urteilte der EuGH im Jahr 2001. Auch in der jetzigen EuGH-Begründung kommt zwar zum Ausdruck, dass nationale Förderregelungen eine Beschränkung des freien Warenverkehres in Europa darstellen können. Vor dem Hintergrund, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien unterstützt wird, um den Klimawandel zu bekämpfen, sind die entsprechenden nationalen Förderregeln für Ökostrom dennoch gerechtfertigt.

Klartext: Erneuerbare Energien dienen dem Klimaschutz

Klarheit bedeutet das Ökostrom-Urteil nun auch dahingehend, dass die EuGH-Richter in der Nutzung der erneuerbaren Energien einen Beitrag zum Klimaschutz für ganz Europa sehen. Vor allem aus Deutschland wurden immer wieder Zweifel gestreut, ob angesichts des Emissionshandels die regenerativen Energien tatsächlich einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Mit dieser Begründung wurde regelmäßig auch die Abschaffung des EEG gefordert. Die EuGH-Richter sehen das anders: Nationale Ökostrom-Regelsysteme dienen dem Klima- und Umweltschutz in Europa, unabhängig vom erst sehr viel später eingeführten Emissionshandelssystems.

Auswirkungen auf britische Atom-Förderung?

Das EuGH-Urteil hat möglicherweise nicht nur Auswirkungen auf die nationalen Ökostrom-Regelsysteme in der EU. Mit der Begründung, dass die Atomenergie als CO2-freie Energiequelle dem Klimaschutz dient, versucht die britische Regierung u.a. auf diesem Wege, feste Vergütungssätze für das Ersatz-Atomkraftwerke Hinkley Point C durchzusetzen. Aufgrund der derzeit niedrigen Strompreise in ganz Europa rechnet sich ein neues Atomkraftwerk (AKW) eigentlich nicht. Deshalb soll den AKW-Betreibern seitens der britischen Regierung eine feste Einspeisevergütung in Höhe von 10,9 ct pro Kilowattstunde (kWh) über einen Zeitraum von 35 Jahren garantiert werden, zuzüglich Inflationsausgleich. Der für Wettbewerb zuständige EU-Kommissar Joaquín Almunia hat im Dezember 2013 ein Untersuchungsverfahren gegen die geplante Förderung des Atomkraftwerks Hinkley Point C in Großbritannien eingeleitet.

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