26.02.2016, 16:14 Uhr

Versorger fordern mehr Geld für Reservekraftwerke

Düsseldorf - Uniper und weitere Betreiber der modernen Gaskraftwerke Irsching 4 und 5 in Bayern klagen gegen das Verbot, diese Anlagen vorübergehend stillzulegen. Sie fordern eine angemessene Vergütung für die Vorhaltung der Kraftwerke als Reserve. Uniper betreibt Block 4 alleine und Block 5 gemeinsam mit den weiteren Eigentümern Entega, Mainova und N-ergie. Der Streit landet jetzt vor Gericht.

Uniper, der auf fossile Stromerzeugung fokussierte und abgespaltene Teil des Energiekonzerns E.ON, hat für Irsching 4 beim Landgericht Bayreuth Klage gegen das Stilllegungsverbot des Gaskraftwerks eingereicht. Zudem klagen die Betreiber des Gemeinschaftskraftwerks Irsching 5 gemeinsam beim Landgericht Düsseldorf und fordern eine angemessene Vergütung für die Vorhaltung und die erfolgten Einsätze des Kraftwerks in den letzten drei Jahren.

Uniper-Klage bezogen auf Irsching 4

Uniper hatte für das Gaskraftwerk Irsching 4 mit 550 Megawatt (MW) Leistung, das zu einem der weltweit modernsten gehört, den entsprechenden Antrag zur Stilllegung im März 2015 gestellt. Dies hat der Übertragungsnetzbetreiber Tennet im September 2015 untersagt und Uniper verpflichtet, Irsching 4 im Interesse der Versorgungssicherheit in Süddeutschland weiter betriebsbereit zu halten. Uniper wendet sich mit der Klage vor dem Landgericht Bayreuth vor allem gegen ungerechtfertigte Eingriffe in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte. Das Kraftwerk werde unter den Regelungen der Reservekraftwerksverordnung und des Energiewirtschaftsgesetzes quasi im staatlichen Auftrag eingesetzt, so Uniper. Dem Eigentümer werde so die Verfügungsgewalt gänzlich entzogen, ohne dass hierfür eine angemessene Vergütung geleistet wird.

Dazu erklärte Eckhardt Rümmler, der als Chief Operating Officer bei Uniper unter anderem für die Stromerzeugung verantwortlich ist: „Wenn wir das Kraftwerk Irsching 4 als Not-Reserve vorhalten müssen, ist das ein Eingriff in unser Grundrecht auf Eigentum. Das Mindeste, was wir dafür erwarten, ist, dass unsere Aufwendungen angemessen vergütet werden. Dafür fehlen jedoch die notwendigen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, und eine belastbare Verbesserung ist nicht absehbar. Daher müssen wir jetzt den Klageweg gehen.“

Gemeinschaftsklage bezogen auf Irsching 5

Die Eigentümer des Gemeinschaftskraftwerks Irsching 5 mit 846 MW Leistung hatten ebenfalls im März 2015 die vorläufige Stilllegung des Kraftwerks angezeigt. Auch dabei ordnete Tennet die Betriebsbereitschaft an, so dass sie weiterhin als Reserve für die Erhaltung der Netzstabilität betrieben werden muss. Die Eigentümer haben nun Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht und fordern eine angemessene Vergütung für die Vorhaltung und die erfolgten Einsätze des Kraftwerks im Auftrag des Netzbetreibers Tennet in den letzten drei Jahren.

Nach Ansicht der GKI-Eigentümer hätte Tennet einer Anpassung des 2013 abgeschlossenen Vertrages zustimmen müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im April 2015 in einem Musterverfahren geurteilt, dass die von der Bundesnetzagentur festgelegten Grundsätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung geführt haben.

Betreiber stützen sich auf Rechtsgutachten von di Fabio

Sie stützen sich auch auf ein Rechtsgutachten von Professor Udo di Fabio, Institut für öffentliches Recht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn: Die derzeitigen Regelungen der Reservekraftwerksverordnung und auch die geplante Neuregelung im Rahmen des Strommarktgesetzes werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Solange sich die Erstattung der Kosten nur auf die Betriebsstunden beziehe, in denen das Kraftwerk tatsächlich Strom zur Erhaltung der Netzstabilität einspeist, werde der Betreiber eines systemrelevanten Kraftwerks dadurch schlechter gestellt, so das Ergebnis des Rechtsgutachtens. Eine tatsächliche Vollerstattung der durch die Indienstnahme des Kraftwerks verursachten Kosten müsse zudem auch die Abschreibungen und Kapitalkosten berücksichtigen.

Kraftwerks-Betrieb wider Willen - "enteignungsgleicher Eingriff"

Josef Hasler, Vorstandsvorsitzender der N-ergie Aktiengesellschaft betont: „Schon nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Frühjahr 2015 hätte es eine Neuregelung geben müssen, die unsere Leistungen für den Netzbetreiber angemessen vergütet. Darauf warten wir noch heute. Dieser Zustand ist untragbar.“

Dr. Constantin H. Alsheimer, Vorstandsvorsitzender der Mainova AG, ergänzt: Wir werden gegen unseren Willen gezwungen, das Kraftwerk weiter zu betreiben. Wir erhalten als Betreiber dafür keine Vergütung, die unsere gesamten Kosten deckt. Dies ist ein enteignungsgleicher Eingriff. Wir fordern daher eine kostendeckende Entschädigung für den weiteren Betrieb des Kraftwerks.“

Quelle: IWR Online

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