13.01.2016, 15:58 Uhr

Windenergie und Ausschreibungen: EU legt sich bei De-Minimis-Regelung fest

Berlin – Spätestens ab dem Jahr 2017 sollen in Deutschland für alle Erneuerbaren-Energien-Technologien Ausschreibungen gelten. Das, was derzeit für Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Rahmen von Pilotprojekten getestet wird, gilt dann unter anderm auch für Onshore-Windparks. Doch Ausnahmen sind von Seiten der EU vorgesehen. Der BWE hat nun schwarz auf weiß, welchen Umfang diese Ausnahmen haben dürfen.

Vor rund vier Monaten hatte der Bundesverband Windenergie (BWE) bei EU-Wettbewerbs-Kommissarin Margrethe Vestager schriftlich angefragt, wie genau die von der EU eingräumten Möglichkeiten für Ausnahmen von der allgemeinen Ausschreibungspflicht zu verstehen sind. Nun hat die Dänin geantwortet, und zwar überraschend klar.

De-Minimis: EU legt sich bei Windenergie-Obergrenze auf 18 Megawatt fest

Es geht um die sogenannte De-Minimis-Regelung, die von vielen Branchenakteuren der Windenergie-Sparte gefordert wird. Nach ihr können kleinere Projekte von Ausschreibungen ausgenommen werden. Die Leitlinien der EU sehen vor, dass für Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Leistung von sechs Megawatt (MW) oder sechs Erzeugungseinheiten gilt, Beihilfen auch ohne Ausschreibung gewährt werden können. Doch wie genau die Auslegung der Anlagen aussieht und bis zu welcher absoluten Leistungs-Obergrenze dies möglich sein soll, darauf gibt Vestagers Brief nun eine eindeutige Antwort.

Die EU-Wettbewerbskommissarin schreibt: "Die Leitlinien beziehen sich auf eine durchschnittlich große Erzeugungseinheit von 2,5 bis 3 MW Kapazität. Die Befreiung vom Erfordernis der wettbewerblichen Ausschreibung gilt daher für Windkraftanlagen mit einer Höchstgrenze von insgesamt 18 MW an installierter Leistung." Aus Sicht des BWE bestätigt das Schreiben damit nach jetzigem Kenntnisstand die juristische Deutung des BWE, nach der die Lesart der europäischen Ausnahmeregelung als Leistung je Erzeugungseinheit zu verstehen ist.

Bundesverband Windenergie hätte gerne 36 statt 18 Megawatt

Der BWE hatte in seiner politischen Argumentation allerdings eine Maximalleistung von sechs MW je Erzeugungseinheit als Grundlage der Berechnung angesetzt. Der Verband spricht sich deutlich für die Nutzung der De-Minimis-Regel aus, da sie insbesondere kleine Akteure und Bürgerenergieprojekte unter besonderen Schutz stellt. Die dezentrale Vielfalt der Bürgerenergie schaffe Akzeptanz und Teilhabe am Gemeinschaftsprojekt Energiewende, so der Verband. Obwohl der BWE nach seiner Auslegung auf maximal 36 statt nun 18 MW gekommen wäre, zeigt sich BWE-Pressesprecher Wolfram Axthelm dennoch erfreut über die Antwort aus Brüssel. "Wir sind dankbar, dass sich die EU während eines Gesetzgebungsverfahrens so klar zu den Richtlinien äußert", kommentierte Axthelm auf Nachfrage von IWR Online.

Bundesregierung findet De-Minimis-Regelung "nicht treffsicher"

Bislang hat die Bundesregierung beim Thema De-Minimis gemauert. Im Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Ausschreibungen von Juli 2015 wird die De-Minimis-Regelung als "nicht treffsicher" bezeichnet. Grund: Auch große Entwickler würden viele Windparks mit weniger als sechs Anlagen planen. Somit könnten relevante Teile des Marktes nicht unter die wettbewerbliche Ermittlung der Förderhöhe fallen, was den Zielen der Ausschreibungen widerspreche. Der BWE sieht in der Antwort der EU-Kommission hingegen auch ein klares Zeichen dafür, dass die Einführung der De-Minimis-Regelung im Bereich Onshore-Windenergie von Brüssel aus gewollt ist.

Quelle: IWR Online

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