23.02.2018, 15:38 Uhr

EU-Kommission genehmigt Umlage für deutsche Stromreserve

Stromleitung
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Berlin - Die EU-Kommission hat die deutsche Kapazitätsreserve unter dem Gesichtspunkt einer staatlichen Beihilfe geprüft. Die Reserve soll ab Winter 2018/2019 zum Einsatz kommen. Auch die Frage, wer die Umlagekosten trägt, ist geklärt.

Die EU-Kommission hat die Einführung einer Reserveleistung in Deutschland von bis zu 2 GW (2.000 MW) genehmigt. Auf Grundlage der EU-Entscheidung wird die Bundesregierung den rechtlichen Rahmen für die Ausschreibung der Reserve schaffen. Die erste Kontrahierungsphase soll am 1. Oktober 2019 beginnen.

Kraftwerks-Reserveleistung nur für absolute Notfälle

Die Kapazitätsreserve hält technisch geeignete Reservekraftwerke und Lasten für den Notfall vor. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sollen auf Basis einer Ausschreibung Anlagen unter Vertrag nehmen, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften geeignet sind, die Reserveleistung rechtzeitig und zielgerichtet zu erbringen. Die Kapazitätsreserve kommt nur zum Einsatz, falls ein Kapazitätsdefizit auftritt, d.h. falls es trotz freier Preisbildung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse einmal nicht zur Deckung von Angebot und Nachfrage kommen sollte, so das BMWi.

Die EU-Kommission hat daraufhin am 7. April 2017 zunächst eine eingehende Prüfung eingeleitet, ob die von Deutschland geplante Kapazitätsreserve (§ 13e EnWG) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Kommission hatte beispielsweise Bedenken, dass diese Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und Kraftwerksbetreiber gegenüber den Anbietern regelbarer Lasten begünstigen könnte.

EU-Prüfung der Reserveleistung auf Beihilferelevanz

Im Zuge des Prüfverfahrens hat Deutschland den Nachweis für die Erforderlichkeit der Maßnahme zwar erbracht, muss aber eine Reihe von Anpassungen vornehmen. So hat Deutschland zugesagt, dass die Ausgestaltung der Reserve so angepasst wird, dass sie mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere mit den Leitlinien zur staatlichen Umweltschutz- und Energiebeihilfe, im Einklang stehen, so die Kommission. Deutschland hat weiterhin zugesichert, die Berechnungs-Methode für die Erforderlichkeit und Größe der Kapazitätsreserve so abzuändern, dass der Marktrealität besser Rechnung getragen wird. Zudem hat Deutschland sich bereit erklärt, die Voraussetzungen für die Teilnahme von Anbietern regelbarer Lasten so zu ändern, dass für sie dieselben Wettbewerbsbedingungen herrschen wie für die Stromerzeuger.

Die Gefahr möglicher Wettbewerbsverzerrungen stuft die Kommission nun als begrenzt ein, da die strategische Kapazitätsreserve erst genutzt wird, wenn alle marktbasierten Lösungen für die Kapazitätsknappheit ausgeschöpft wurden. Zudem dürften Kraftwerke, die an der Reserve teilgenommen haben, nicht an den Markt zurückkehren.

Risiken: Stromkunde zahlt letztendlich Reserve-Umlage über die Netzentgelte

Die Kosten, die den Netzbetreibern durch die Bereitstellung und den Einsatz der Reservekapazität entstehen, können über die Netzentgelte auf die Stromkunden abgewälzt werden. Die Netzbetreiber beschaffen sich die erforderlichen Kapazitäten über ein im Zweijahresrhythmus durchgeführtes Ausschreibungsverfahren. Dies stellt aus Sicht der Kommission sicher, dass die Kosten für die Stromkunden unter Kontrolle bleiben.

Risiken für den Stromkunden bleiben dennoch. So gibt es keine Verpflichtung für die Stromlieferanten, sich in Bezug auf ihre Lieferverpflichtungen im Falle eines Ausfalls tatsächlich auch abzusichern. "Es ist Aufgabe des ÜNB als Bilanzkreisverantwortlichem das Gesamtsystem im Blick zu haben und Lieferanten ggf. darauf hinzuweisen", so eine BMWi-Sprecherin auf Anfrage von IWR Online. Das Gesamtsystem der Kapazitätsreserve sehe eine Umlegung der entstehenden Kosten auf die Netzentgelte vor. Das gelte auch für den Fall, dass Lieferanten ausfallen bzw. Kosten für fehlende Kapazitäten entstehen, so die BMWi-Sprecherin abschließend.

Quelle: IWR Online

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