23.12.2010, 09:27 Uhr

Keine Störung militärischer Radaranlagen durch Windenergie

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem aktuellem Eilbeschluss vom 21.12.2010 – 12 B 3465/10 – festgestellt, dass eine in 34 km Entfernung zum Verteidigungsradar Auenhausen genehmigte Windenergieanlage (WEA) aller Voraussicht nach nicht zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage führen wird. In dem konkreten Fall wehrt sich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung (WBV) Nord, mit verwaltungsgerichtlicher Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine WEA, weil diese zu Beeinträchtigungen der Radarerfassung führe, die militärischerseits nicht mehr hingenommen werden könnten, so die Anwaltskanzlei Engemann & Parnter. Die WBV habe nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die Grenzreichweite der Radaranlage Auenhausen gerade durch das Hinzutreten der in Streit stehenden WEA vermindert werde.

"Das VG Hannover hat mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass die Bundeswehr verpflichtet ist, nachprüfbar darzulegen, dass gerade die konkrete WEA die Funktion der Radaranlage nachteilig beeinflussen wird", so Dr. Oliver Frank von der Anwaltskanzlei Engemann & Partner. Für die Windenergiebranche habe der Beschluss des VG Hannover bundesweite Bedeutung, denn damit setze sich erstmals ein Verwaltungsgericht über die von der Bundeswehr geltend gemachten radartechnischen Bedenken in Bezug auf WEA hinweg.

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