08.07.2014, 09:52 Uhr

EEG: EU-Kommissar Almunia ärgert Bundesregierung

Münster – Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH ) in der vergangenen Woche festgestellt hat, dass ausländischer Ökostrom nicht nach den Regeln eines anderen EU-Mitgliedsstaates vergütet oder gefördert werden muss, war für Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) klar, dass damit auch alle Fragen von Seiten der EU-Kommission zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geklärt sind. Doch EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia sieht in dieser Sache einiges anders.

Mit ihrem Ökostrom-Urteil vom 01.07.2014 haben die Richter am EuGH die bisherige EU-Linie zu nationalen Ökostromregelungen gestärkt. Geklagt hatte ein finnischer Windkraftanlagen-Betreiber, der den Ökostrom nach Schweden exportieren und von schwedischen Grünstrom-Zertifikaten profitieren wollte. Dass die Schweden dies ablehnten, war für die Betreiber ein Verstoß gegen den freien Warenverkehr und pochten auf die Zertifikate. Der EuGH lehnte diese Forderung ab. Bei der Prüfung des deutschen EEG durch Wettbewerbskommissar Almunia geht es aber rechtlich um etwas ganz anderes, teilte die Kommission auf Anfrage von IWR Online mit.

Ökostrom-Urteil: Über was der EuGH entschieden hat

Der EuGH vertritt mit dem neuerlichen Urteil im Kern die Ansicht, dass Mitgliedstaaten, die sich für eine nationale Ökostromregelung entschieden haben, durch die EU-Richtlinie (Art. 3 Abs. 3 EE-Richtlinie 2009/28/EG) nicht dazu verpflichtet werden können, die Förderung auf die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erzeugten grünen Stroms auszudehnen. In dem vorliegenden Fall ging es um eine schwedische Regelung, nach der nur Betreiber von in Schweden erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien von den Grünstrom-Zertifikaten profitieren können. Diese Regelung verstößt nicht gegen EU-Recht, so der EUGH. Für die Richter hat das im Allgemeininteresse liegende Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu unterstützen, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen, Vorrang vor dem freien Warenverkehr. Damit bestätigen die EuGH-Richter in diesem Urteil ihre unveränderte Linie aus dem Jahr 2001 (PreussenElektra Urteil AZ: C-379/98).

Almunia und das EEG: Was wettbewerbsrechtlich geprüft wird

Wie die EU-Kommission in der vergangenen Woche erklärte, gehe es bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung des EEG um andere Aspekte, die nach Angaben der EU-Kommission von dem jüngsten Ökostrom-Urteil nicht berührt werden. Die EU-Wettbewerbskommission klärt im Prüfverfahren zum deutschen EEG insgesamt zwei zentrale Fragen: 1. Sind die umfassenden EEG-Ausnahmen in Höhe von aktuell fünf Mrd. Euro jährlich für stromintensive Industriezweige eine unerlaubte oder erlaubte staatliche Beihilfe? 2. Ist die Erhebung der EEG-Umlage auch auf den vom Ausland nach Deutschland importierten Ökostrom (z.B. Wasserkraftstrom aus Österreich) mit dem EU-Recht vereinbar. Laut Wettbewerbshüter Almunia ist es danach untersagt, ausländische Stromversorger mit Zöllen, Steuern oder Abgaben (wie die deutschen EEG-Umlage) zu belegen, sofern diese dabei gegenüber deutschen Unternehmen diskriminiert würden. Weil auf auf den aus dem Ausland nach Deutschland importierten Ökostrom auch die EEG-Umlage fällig wird, die Ökostrom-Erzeuger aus dem Ausland aber nicht wie Inländer von der Umlage (Vergütungssätze) profitieren, hat Almunia die EEG-Belastung des importierten Ökostroms als Problem identifiziert.

EEG-Umlage für ausländische Ökostrom-Betreiber?

Die Kommission prüft in dieser Sache also weiter. Während die deutsche Regierung das nicht versteht, zeigt sich Almunia zuversichtlich, dass die offenen Fragen zu lösen seien. Zudem könne er seinerseits nicht verstehen, dass in Deutschland von großen Differenzen gesprochen werde. Almunia sprach in diesem Zusammenhang von "Brüssel-Bashing". Ganz trivial ist die Fragestellung, die die Wettbewerbskommission zu bewerten hat, dabei nicht: Ein auch vom EuGH anerkanntes Problem sei z.B. die Entscheidung, welcher Strom überhaupt "grüner" Strom ist. Es müsste demnach nachvollzogen werden, welche Öko-Strommenge nach Deutschland importiert und auch dort verbraucht und nicht nur in andere Staaten durchgeleitet wird. Das sei vor allem bei Übertragungen über lange Strecken quasi unmöglich zu erkennen. Auch Grünstromzertifikate sind dabei laut Almunia nicht zu 100 Prozent zuverlässig.

Als mögliche Lösungsansätze, falls die EU-Kommission denn tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß in dieser Sache feststellen sollte, wird ein Fonds für ausländische Ökostrom-Erzeuger genannt. Alternativ wäre auch die Zulassung zu den nationalen EEG-Vergütungsregeln denkbar. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass laut Almunia ausländische Betreiber für den gelieferten Ökostrom die EEG-Tarife in Anspruch nehmen dürfen. Doch mit dem Ökostrom-Urteil des EuGH aus der vergangenen Woche kann jeder EU-Mitgliedsstaat diese Option zugunsten einer rein nationalen Ökostromregelung verhindern.

Weitere Nachrichten und Infos zum Thema:


© IWR, 2014