27.05.2020, 12:29 Uhr

Energieversorger klagen gegen Eon-RWE-Deal


© Eon

Frankfurt, Hannover - Die geplante Übernahme der Eon und Innogy Erzeugungskapazitäten durch RWE wird gerichtlich geprüft. Mehrere Unternehmen haben heute (27.05.2020) Klage beim Europäischen Gericht eingereicht.

Neben der Enercity AG und der Mainova AG haben neun weitere Energieversorgungsunternehmen gegen den geplanten Zusammenschluss von RWE und Eon eine Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht (EuG) eingereicht. Damit greifen die Unternehmen die Entscheidung der Europäischen Kommission an, die Übernahme von konventionellen und erneuerbaren Eon-Erzeugungsressourcen durch RWE freizugeben. Mit der Fusion wird der ohnehin fragile Wettbewerb in der Erzeugung aus Sicht der Unternehmen erheblich eingeschränkt.

Marktneuaufteilung zwischen RWE und Eon birgt erhebliche Nachteile für Verbraucher

Insgesamt elf Energieversorgungsunternehmen (EVU) klagen vor dem Europäischen Gericht gegen den geplanten Zusammenschluss von RWE und Eon. Neben der Enercity AG aus Hannover und der Mainova AG aus Frankfurt handelt es sich bei den weiteren EVU um: Eins Energie in Sachsen GmbH & Co. KG, Energieverbund Dresden GmbH, GGEW AG, Naturstrom AG, Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, Stadtwerke Halle GmbH, Stadtwerke Hameln GmbH, Stadtwerke Leipzig GmbH sowie TEAG Thüringer Energie AG.

Die Unternehmen kritisieren, dass sich die beiden größten Wettbewerber RWE und Eon auf dem deutschen Energiemarkt in einem einmaligen Akt darauf geeinigt haben, den Wettbewerb untereinander aufzugeben und sich den Markt stattdessen aufzuteilen. Mit der Freigabe der Fusion im Februar und September 2019 hätten die Europäische Kommission und das Bundeskartellamt den Weg für zwei nationale Champions zu Lasten des Mittelstandes freigemacht. Zugleich werde die Liberalisierung des Energiemarktes und der dort geschaffene Wettbewerb annulliert, den so viele kleinere Akteure in den letzten zwei Jahrzehnten gegen den Widerstand der Großkonzerne, allen voran RWE und Eon, miterkämpft haben.

Da die Europäische Kommission sich aus Sicht der klagenden Unternehmen mit ihren Freigabeentscheidungen über die massiven Bedenken von Marktteilnehmern ohne ausreichende Abwägung hinweg gesetzt und auf wirksame Auflagen zum Schutz des Wettbewerbs und der Kunden verzichtet hat, sei es geboten, gegen die Fusionsfreigabe den Rechtsweg einzuschlagen.

Die Unternehmen fordern, dass der nur mühsam in Gang gekommene Wettbewerb im Energiemarkt erhalten bleibt. Das betrifft sowohl die Erzeugung von Strom, den Handel von Strom und Gas und künftig auch die Erzeugung und den Import von Wasserstoff als auch die Endkundenbelieferung, das Netzgeschäft, die Elektromobilität und die Kundenlösungen. Die von RWE und Eon bereits initiierte Neuordnung des deutschen Energiemarktes ist aus Sicht des Wettbewerbs und der Verbraucher nicht zu tolerieren, da hiermit die Partizipation weiterer Anbieter und letztlich der Kunden an einem fairen und funktionierenden Wettbewerb beseitigt wird, so die Unternehmen in einem gemeinsamen Standpunktpapier.

Kommission sieht Gefahr der Wettbewerbsverzerrung ausgeräumt

Im März 2018 hatten RWE und Eon die Absicht bekanntgegeben, sich neu auszurichten. Durch eine Reihe von Geschäften sollen sich die Stromerzeugung und der Großhandel bei RWE und das Netz- und Endkundenvertriebsgeschäft bei Eon konzentrieren. Zu dieser abgestimmten Marktneuaufteilung gehörte auch die Übertragung der Erzeugungsassets der Eon an RWE, die die Europäische Kommission mit Beschluss vom 26.02.2019 (Fall M.8871) freigab.

Aufgrund der Befürchtung, der Deal zwischen Eon und RWE könnte innerhalb der EU zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Strom- und Gasmarkt führen, hatte die Europäische Kommission die Übernahme der RWE Tochter Innogy im März 2019 zunächst gestoppt. Nach Prüfung haben die europäischen Wettbewerbshüter im September 2019 dann aber mit Auflagen für Eon bzw. Verpflichtungszusagen grünes Licht gegeben. Eon hatte zugesagt, das Strom- und Gaskundengeschäft von Innogy in der Tschechischen Rebublik abzugeben und Veräußerungen im ungarischen Stromkundengeschäft vorzunehmen. In Deutschland beziehen sich die Zusagen vornehmlich auf wesentliche Teile des Eon-Heizstromkundengeschäftes und den Bau und Betrieb einzelner Autobahn-Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Abgaben im Netzgeschäft gibt es hingegen nicht.

Klage strebt erneute fusionsrechtliche Prüfung durch die EU-Kommission an

Bei der Klage der EVU handelt es sich um eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die beim Europäischen Gericht in Luxemburg einzulegen war. Nichtigkeitsklagen richten sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane zu überprüfen. Auch die Freigabeentscheidungen im Rahmen der Fusionskontrolle unterliegen gerichtlicher Kontrolle. Sollte die Klage Erfolg haben, holt das Europäische Gericht die Freigabeentscheidung der EU-Kommission zurück und die Kommission müsste unter Berücksichtigung der Wertungen des Gerichts in eine erneute fusionsrechtliche Prüfung des Vorhabens einsteigen.

Quelle: IWR Online

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