Wegweisendes Urteil: EEG-Erzeugungsmanagement unterliegt Prioritätsprinzip
Berlin (iwr-pressedienst) - In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 23.12.2005, Az. 2 O 254/05 (nicht rechtskräftig) nach welchen Maßgaben der jeweils zuständige Netzbetreiber das so genannte Erzeugungsmanagement bei Netzüberlastungen gem. § 4 Abs. 3 EEG durchzuführen hat. In dem Verfahren klagte der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber u. a. auf die vollständige Abnahme des von seinen Windenergieanlagen erzeugten Stroms, die ihm vom Netzbetreiber unter Hinweis auf vermeintliche Netzengpässe im vorgelagerten Übertragungsnetz verweigert wurde.
Das Landgericht Itzehoe hat den Netzbetreiber zur vollständigen Abnahme des angebotenen Stroms am nächstgelegenen Umspannwerk verpflichtet und hat umfangreich zu den Modalitäten des Erzeugungsmanagements Stellung genommen. Die Durchführung des Erzeugungsmanagements unterlag bislang erheblichen Rechtsunsicherheiten. In der Praxis nehmen die Netzbetreiber regelmäßig stufenweise Abschaltungen vor, wonach in einer Netzüberlastungssituation sämtliche dem Erzeugungsmanagement unterliegende Anlagen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anschlusses an das Netz teilweise oder vollständig (60 Prozent, 30 Prozent, 0 Prozent, Not-Aus) abgeschaltet werden. Diese Vorgehensweise führt regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Finanzierung neuer Projekte. Das Landgericht Itzehoe hat nunmehr klargestellt, dass stufenweise Abschaltungen nicht mit dem EEG zu vereinbaren sind und aus § 4 Abs. 3 EEG ein Prioritätsprinzip folgt. Dem EEG sei der Gedanke zu entnehmen, dass die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen hinsichtlich der Ausnutzung der Netzkapazitäten bevorrechtigt sind. Nichts anderes könne für die Behandlung der Anlagen, die dem Erzeugungsmanagement unterliegen, untereinander gelten. Der Gesetzgeber habe bewusst die zeitlich früher angeschlossenen Anlagen privilegiert.
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Quelle: iwr-pressedienst/09.01.06/
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