23.07.2015, 11:55 Uhr

BaFin-Entscheidung: Verpachtung von PV-Anlagen weiter möglich

Berlin – Die Verpachtung von Photovoltaik(PV)-Anlagen gilt als attraktives Geschäftsmodell. In den vergangenen Monaten haben Medienberichte für Verunsicherung gesorgt, nach denen dieses Modell aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing einzustufen ist. Nun gibt es eine Lösung.
Die BaFin hatte in einem Einzelfall ein Anlagenpachtmodell für eine Photovoltaik-Anlage als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingestuft. Die Folge war eine Verunsicherung innerhalb der Branche, weil Finanzierungsleasing erlaubnispflichtig ist. Zudem ergeben sich deutlich höhere Anforderungen an den Verpächter.
BSW-Mustervertrag vermeidet Einstufung als Finanzierungsleasing
In den vergangenen Wochen hat sich der Bundesverband Solarwirtschaft als Anbieter eines Mustervertrages im Austausch mit der BaFin und Anwaltskanzleien für eine schnellstmögliche Klärung der Angelegenheit eingesetzt und nun offensichtlich einen Erfolg erzielt. Die Anwendung eines BSW-Mustervertrages bei der Verpachtung von Solarstromanlagen vermeidet nach BSW-Angaben die Einstufung des gefragten PV-Geschäftsmodells als Finanzierungsleasing. Das habe auch die BaFin in einem Schreiben an den BSW bestätigt, so der BSW.
Finanzierungsleasing: Betriebsrisiko, Pachtkosten & Vertragslaufzeit relevant
Wichtig für die Beantwortung der Frage, ab wann ein Finanzierungsleasing vorliegt, ist u.a. die Klärung des Betriebsrisikos, das auf jeden Fall beim Anlageneigentümer liegen muss. Ein Finanzierungsleasing liegt nach BaFin-Einschätzung demnach nicht vor, wenn das Risiko des zufälligen Anlagenuntergangs (z.B. Zerstörung oder Beschädigung der Anlage durch Blitzschlag, Hochwasser, Diebstahl etc.) bei dem Verpächter der Anlage verbleibt. Ein Finanzierungsleasing liegt auch nicht vor, wenn innerhalb der Vertragslaufzeit aus dem Pachtvertrag über die Pachtzahlungen keine Vollamortisation der Investitionskosten resultiert.
Aktuelle Fassung des BSW-Mustervertrages berücksichtigt BaFin-Anforderungen
Die Neufassung des BSW-Mustervertrages berücksichtigt nach BSW-Angaben die aktuellen Anforderungen der BaFin. Nutzern der alten Fassung des Pachtvertrages rät der BSW, die Voraussetzungen im Einzelfall mit der BaFin abzuklären oder auf die Neufassung des Vertrages zu wechseln.
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