30.01.2015, 15:43 Uhr

Bundesnetzagentur ändert Vermarktungs-Regeln für regenerativen Strom

Bonn – Für die Vermarktung von erneuerbarem Strom an der Strombörse gelten ab dem 1. Februar 2015 neue Regeln. Zentrale Neuerung ist dabei die Nutzung neu eingeführter Handelsprodukte auf viertelstündlicher Basis. Damit sollen die Verkaufsergebnisse von Strom aus Wind, Sonne und Co. verbessert und so die EEG-Umlage reduziert werden.

Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung überarbeitet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, erklärt, was damit erreicht werden soll: "Ziel der Novellierung ist es, eine möglichst effiziente und transparente Vermarktung des einspeisevergüteten Strom aus erneuerbaren Energien sicherzustellen."

Bessere Preise entlasten die EEG-Umlage

Homann weiter: "Eine effiziente Börsenvermarktung fördert die Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien und kommt unmittelbar dem EEG-Konto zugute. Die deutschen Stromverbraucher, die die EEG-Umlage bezahlen, können dadurch entlastet werden." Die Entlastung würde dann eintreten, wenn der regenerative Strom, der im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vergütet und anschließend als Graustrom an der Börse verkauft wird, dort bessere Preise erzielen würde. Genau das versprechen sich das Wirtschaftsministerium und Regierung von der Einführung der Viertelstunden-Produkte.

Flexiblere Vermarktung soll Verkaufsergebnisse verbessern

Der Strom aus erneuerbaren Energien wird in Deutschland, wenn er von den Produzenten nicht direkt vermarktet wird, von den Übertragungsnetzbetreibern über die Strombörsen verkauft. Bisher erfolgte die Vermarktung der prognostizierten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im vortägigen Börsenhandel lediglich für ganze Stunden. Die Novelle ermöglicht den Übertragungsnetzbetreibern nunmehr ergänzend die Nutzung neu eingeführter Handelsprodukte auf viertelstündlicher Basis. Da sich die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien nicht nach vollen Stunden richtet, soll die flexiblere Vermarktung die Verkaufsergebnisse verbessern und damit die EEG-Umlage entlasten. Insgesamt sind die Preise an der Strombörse seit Jahren gesunken und belasten daher die EEG-Umlage.

Übertragungsnetzbetreiber müssen detaillierter informieren

Die Novelle der Ausführungsverordnung stärkt zudem die Transparenz der Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien. Die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber werden unter anderem um die neuen Vermarktungsmöglichkeiten erweitert und Anwendungsfragen geklärt. So veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist Anfang Mai 2015 die insgesamt über die übliche Day-ahead-Auktion vermarkteten Strommengen aufgeschlüsselt nach Wind-, Photovoltaik- und sonstiger erneuerbarer Erzeugung.

Quelle: IWR Online
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