22.03.2012, 09:58 Uhr

Urteil: E.ON muss alte Kohlekraftwerke Ende 2012 abschalten

Münster - Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat entschieden, dass der Energiekonzern E.ON den Verzicht auf Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Datteln 1 bis 3 und Shamrock/Herne nicht widerrufen kann. Damit erlöschen die Betriebsgenehmigungen für die beiden Altkraftwerke Ende 2012. Das Altkraftwerk Datteln 1 bis 3 liefert der Deutschen Bundesbahn etwa 20 Prozent ihres Bahnstroms; beide Kraftwerke versorgen - über die Stromerzeugung hinaus - zahlreiche Haushalte mit Fernwärme.

Verzicht auf Weiterbetrieb kann nicht widerrufen werden

E.ON betreibt die beiden Altkraftwerke seit 1957 (Herne) bzw. seit 1962 (Datteln). Im Dezember 2006 erklärte E.ON gegenüber den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg, dass diese Kraftwerke bis spätestens zum 31. Dezember 2012 unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigungen stillgelegt würden. Hintergrund dieser Erklärung ist eine im Juli 2004 in Kraft getretene Verschärfung der Anforderungen an Altkraftwerke. E.ON widerrief jedoch Ende 2010 seine Verzichtserklärungen: Die Fertigstellung des neuen Kraftwerks Datteln 4 habe sich verzögert; deshalb sei man auf den Weiterbetrieb von Datteln 1 bis 3 und Shamrock/Herne angewiesen. Die Altkraftwerke würden ab 1. Januar 2011 die geforderten neuen Anforderungen erfüllen. Nachrüstungen seien dafür nicht erforderlich; es genügten der Einsatz einer anderen (teureren) Kohle und verschiedene - inzwischen durchgeführte - Reinigungsarbeiten, so die Argumentation von E.ON.

Revision nicht zugelassen

Im daran anschließenden Rechtsstreit, ob der Widerruf der Verzichtserklärung zulässig sei, hat der Senat die beiden Klagen von E.ON nun abgewiesen und damit die Auffassung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) und der Bezirksregierungen bestätigt. Die Verzichtserklärungen, die bis Ende 2006 abgegeben werden mussten, seien verbindlich. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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