19.07.2013, 17:50 Uhr

Energiewende kommt voran – Stromtrasse kann aufgerüstet werden

Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klagen einer Gemeinde, einer Waldgenossenschaft und von privaten Grundstückseigentümern gegen einen Teilabschnitt der Thüringer Strombrücke abgewiesen. Es geht um den Ausbau der Strecke Vieselbach-Altenfeld, die Teil der geplanten insgesamt 210 km langen 380-kV- Höchstspannungsleitung zwischen den Umspannwerken Bad Lauchstädt in Sachsen-Anhalt und Redwitz in Bayern ist.

Kläger: Vorhaben nicht erforderlich und überdimensioniert

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte dieses Vorhaben im zweiten Planungsabschnitt zugelassen. Die Höchstspannungsleitung wird auf einer Länge von 57 km parallel zu bereits vorhandenen Infrastrukturtrassen geführt. Im nördlichen Teil folgt sie der bestehenden 380-kV-Freileitung Mecklar-Vieselbach und quert in Höhe des Riechheimer Berges das Vogelschutzgebiet "Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt". Nach Süden verläuft die Leitungstrasse zum großen Teil gebündelt mit der Autobahn A 71 und der ICE-Trasse, im südlichen Bereich quert sie auf einer Länge von ca. 700 m das Gemeindegebiet der Klägerin. Grundstücke der übrigen Kläger werden im Trassenverlauf überspannt und sollen zum Teil als Standorte für Leitungsmasten dienen. Mit ihren Klagen machten die Kläger u.a. geltend, dass das Vorhaben nicht erforderlich und außerdem überdimensioniert sei. Ihre Belange als Fremdenverkehrsgemeinde, als Betreiber einer Ausflugsgaststätte und als Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Bedarfsfeststellung für Netzausbau ist verbindlich

Das Bundesverwaltungsgericht ist den Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Die erforderliche Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz, teilte das Gericht mit. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist verbindlich und könnte vom Gericht nur in Frage gestellt werden, wenn die Einschätzung des Gesetzgebers evident sachwidrig wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Das Vorhaben hat im europäischen Verbundnetz und als nationale Kuppelleitung eine tragende Funktion. Eine Umrüstung bestehender Leitungen mit neuer kapazitätserhöhender Technik würde zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Zudem würden derartige Maßnahmen auf der Höchstspannungsebene noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch würden erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets wegen der Bündelung mit der vorhandenen Höchstspannungsleitung Mecklar-Vieselbach ausscheiden. Die Belange der klagenden Gemeinde als staatlich anerkannter Erholungsort und als Fremdenverkehrsgemeinde sind nach Auffassung des Gerichts in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden.

DIW: Netzausbau-Bedarf wird systematisch überschätzt


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