BGH-Urteil: Nur zwei Jahre Garantie auf Solaranlagen
Karlsruhe – Schlechte Nachrichten für die Besitzer von Photovoltaikanlagen: Sie können Mängel nur innerhalb der üblichen zwei Jahre geltend machen – auch wenn die Module auf dem Dach eines Gebäudes montiert sind. Ein entsprechendes Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Ein Landwirt wollte eine fünfjährige Gewährleistungsfrist geltend machen und hatte geklagt.
Die auf dem Dach seiner Scheune montierte Anlage sei kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes, urteilten die Richter (Az: VIII ZR 318/12). Solaranlage würden in der Regel auf bereits bestehenden Dächern montiert und seien weder für die Konstruktion, den Bestand oder den Erhalt eines Gebäudes notwendig.
Nur zwei Jahre Garantie
Für Bauwerke gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, die der Kläger offenbar gerne für sich in Anspruch genommen hätte. Er hatte 300.000 Euro in eine Photovoltaikanlage investiert. Im Winter 2005/2006 traten nach Blitzschlag und hoher Schneelast erste Störungen auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Ein Gutachter stellte fest, dass 144 der 500 Module Schäden aufwiesen.
Im Urteil wurde zwar festgestellt, dass die Anlage mangelhaft ist, nicht aber das Gebäude, auf dem sie montiert ist. Sie diene viel mehr einem eigenen Zweck, nämlich der Generierung zusätzlicher Einnahmen durch die Einspeisevergütungen. Deswegen greift laut BGH die zweijährige Gewährleistungsfrist.
© IWR, 2013