09.04.2014, 15:05 Uhr

EEG und Eigenverbrauch – Was auf die Betreiber von PV-Anlagen zukommt

Berlin – Gestern beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf über die Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Viele Diskussionen gab es im Vorfeld vor allem bezüglich der künftigen Stellung des Eigenverbrauchs.

Abweichend von den Anfang des Jahres vorgestellten Regelungen im Referentenentwurf sieht der Gesetzesentwurf nun einen umfassenden Bestandsschutz für bestehende Anlagen vor. Dies bedeutet, dass der Eigenverbrauch von Strom aus Bestandsanlagen auch weiterhin von der EEG-Umlage befreit sein soll.

Änderungen für PV-Anlagen

Dies gilt dementsprechend auch für Photovoltaik-Anlagen. Nach dem neuen EEG-Gesetzesentwurf werden für Betreiber von neuen EEG- und KWK-Anlagen 50 Prozent der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch fällig. Dies wären momentan 3,12 Cent je Kilowattstunde. Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen hingegen nur einen Aufschlag von 15 Prozent der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch einplanen. Weiterhin soll es eine Bagatellgrenze geben. Diese befreit Anlagen mit maximal zehn Kilowatt und einer Eigenversorgung von weniger als zehn Megawattstunden im Jahr von der Umlage. Die geplanten Regelungen sollen 20 Jahre lang gelten.

Degressionsregelung nach der Novelle

Weiterhin sieht die Novelle vor, dass es einen jährlichen Zubau von 2,5 Gigawatt (GW) brutto bei der Solarenergie geben soll. Über einen weiteren Zielkorridor (2,4 bis 2,6 GW) wird die Höhe der monatlichen Degression angelegt. Die Basisdegression liegt nach demnach bei 0,5 Prozent. Dieser Wert steigt auf ein oder mehr Prozent, wenn der Zielkorridor überschritten wird und sinkt schrittweise auf bis zu null Prozent, wenn dieser unterschritten wird. Das Ende der Solarvergütung nach dem EEG bei 52 GW Solarleistung bleibt auch im beschlossenen Gesetzesentwurf erhalten.

Bestandsschutz gilt bis zum 01. August

Die Beratungsgesellschaft Gaßner, Groth, Sieder & Coll nennt darüber hinaus genaue Zeitpunkte für die Übergangsregelung bei den Bestandsanlagen. Unter Bestandsschutz sollen demzufolge Anlagen fallen, die vor dem 01.08.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden oder vor dem 23.1.2014 genehmigt und vor dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden. Des Weiteren sei es entscheidend, dass die Anlagenbetreiber auch gleichzeitig die Stromverbraucher sind, um von der Regelung für Bestandsanlagen zu profitieren.

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