16.05.2014, 16:00 Uhr

Prokon-Insolvenz: Was die Anleger beachten sollten

Hamburg / Münster – Die Anleger des auf Windenergie spezialisierten Projektierers Prokon sollten sich einige Termine im Kalender vormerken. Denn wer sein investiertes Geld zurückbekommen möchte, muss selbst aktiv werden und seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Bis Mitte September 2014 müssen die Forderungen eingehen, ansonsten werden die Ansprüche nicht berücksichtigt.

Nach der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Prokon am 1. Mai 2014 treten immer mehr so genannte Schutzgemeinschaften ins Rampenlicht. Der Verbraucherschutz NRW weist die Anleger jedoch ausdrücklich darauf hin, diese Gemeinschaften vor der Erteilung eines Mandates genauestens zu prüfen.

74.000 Anleger haben 1,4 Milliarden Euro investiert

Nach dem Geschäftsmodell von Prokon konnten die Anleger über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies haben rund 74.000 Anleger getan und dem Unternehmen aus Itzehoe für die Finanzierung von regenerativen Projekten insgesamt 1,4 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Mitte Januar 2014 hat Prokon ein Insolvenzverfahren beantragt. Am 1.Mai 2014 hat dann das Amtsgericht Itzehoe das Insolvenzverfahren über Prokon offiziell eröffnet, nachdem in den vergangenen Monaten immer mehr Genussrechte-Inhaber ihre finanziellen Einlagen gekündigt hatten.

Wie der Insolvenzverwalter Dr. Dietmar Penzlin von der Hamburger Kanzlei "Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin" erklärt, sei die Fortführung der Kernbereiche von Prokon im Rahmen des Insolvenzverfahrens gesichert. Insbesondere werden demnach die Geschäftsbereiche der Betriebsführung von Windparks sowie der Projektierung von Windparks in vollem Umfang weiter betrieben. Auch der Stromhandel soll weitestgehend fortgeführt werden. Prokon hatte zuletzt rd. 450 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach derzeitigen Planungen Penzlins sollen rd. 300 Arbeitsplätze erhalten bleiben. Rd. 80 Arbeitnehmer werden das Unternehmen

aufgrund von Eigenkündigungen oder auslaufenden Befristungen verlassen. Für rd. 70 weitere Arbeitnehmer habe der Insolvenzverwalter eine achtmonatige Transfergesellschaft vorbereitet.

Anleger werden zu Gläubigern

Die Genussrechte-Inhaber werde im Rahmen des Verfahrens zu den Gläubigern von Prokon. Bis jetzt musste sich noch nicht jeder Prokon-Anleger mit der Frage beschäftigen, was auf ihn zukommen wird und um was er sich konkret kümmern sollte. Dennoch sind für die Anleger bzw. Gläubiger bestimmte Fristen beachten. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden, damit sie im laufenden Verfahren berücksichtigt werden können. Bis zum 15. September 2014 müssen die Forderungen angemeldet sein. Falls diese Frist missachtet wird, bleibt der finanzielle Anspruch der Anlieger außen vor.

Ein weiterer wichtiger Termin der Anlieger wird der 22. Juli 2014 sein: Da findet die Gläubigerversammlung statt. In diesem Rahmen sollen verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken. Zudem wird Bericht darüber erstattet, welche Maßnahmen bisher von Seiten des Unternehmens unternommen worden sind.

Anleger sollten Schutzgemeinschaften intensiv prüfen

Die Anleger Prokons sollten auf jeden Fall das weitere Verfahren aufmerksam verfolgen. Wenn Anleger unterstützt werden wollen, können sie sich an auf Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden.

Michael Herte von der Verbraucherzentrale erklärte aber, dass es im laufenden Verfahren keinerlei Vorteile gebe, wenn bereits im Vorfeld irgendwelche Mandate oder gar Vollmachten erteilt wurden. Insgesamt sollten die Anleger genau prüfen, wer hinter den Schutzgemeinschaften steht.

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