20.05.2021, 13:41 Uhr

Bundesregierung und Bundestag konkretisieren Rahmen für Wasserstoffwirtschaft


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Berlin - Ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie ist ein schneller Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft. Mit der jetzt beschlossenen Änderungsverordnung zum EEG will die Bundesregierung den Weg dahin ebnen. Der Bundestag bringt mit orangem Wasserstoff eine weitere Wasserstoffart in Position.

Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, 19/29793) vorgelegt, mit der sie Details zu Wasserstoff, Gülleanlagen und Agro-PV-Anlagen regeln will. Konkret geht es beim Wasserstoff um eine Definition von „grünem Wasserstoff“ und Folgen für die EEG-Umlagebefreiung. Der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages hat neben grünem Wasserstoff auch eine Empfehlung für „orangen“ Wasserstoff ausgesprochen.

Kabinett beschließt Verordnungspaket zur EEG-Umsetzung - Signal für Markthochlauf von Wasserstoff

Die Bundesregierung hat gestern (19.05.2021) den vom Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften beschlossen. Kern der Änderungsverordnung ist die Konkretisierung der EEG-Umlagebefreiung von grünem Wasserstoff. Hierzu definiert die Verordnung, was „Grüner Wasserstoff“ ist. Damit wird der gesetzliche Auftrag aus der EEG-Novelle umgesetzt, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die Umlagebefreiung soll einen Anreiz für die Produktion von Grünem Wasserstoff setzen. „Wir schaffen klare und pragmatische Anforderungen an Grünen Wasserstoff. Damit sichern wir einen schnellen Markthochlauf dieser Zukunftstechnologie ab und setzen ein wichtiges Ziel der Nationalen Wasserstoffstrategie um“, begrüßt Altmaier den Kabinettsbeschluss.

Gemäß Verordnung ist Grüner Wasserstoff im Sinne der gesetzlichen EEG-Umlagebefreiung nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5 000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff (Elektrolyseure) elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien (EE) produziert worden ist. Der EE-Strom muss dabei aus EEG-Anlagen stammen. Der für die Herstellung von grünem Wasserstoff verwendete EEG-Strom darf u.a. weder nach dem EEG, noch nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vergütet werden.

Bundestag beschließt orangen Wasserstoff - VKU sieht kräftigen Schub fürs Klima

Während das Kabinett mit seinem Beschluss den Markthochlauf von Wasserstoff auf der Basis erneuerbarer Energien im Blick hat, hat sich der Umweltausschuss des Deutschen Bundestages gestern mit der Option für den Einsatz von orangenem Wasserstoff als weiterer Wasserstoffart befasst und den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote“ verbessert. Der Ausschuss empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass kommunale Unternehmen künftig auch Wasserstoff direkt aus Biomasse oder mit Strom aus Müllheizkraftwerken gewinnen dürfen.

„Oranger Wasserstoff ist, wie grüner, eine wichtige Chance für den Klimaschutz - gerade im Verkehrssektor, der bei dieser Generationenaufgabe noch hinterherfährt. Damit verbessert die Koalition den Gesetzesentwurf erheblich und gibt dem Klimaschutz im Verkehrssektor neuen Schub“, begrüßt VKU-Chef Ingbert Liebing die Entscheidung des Umweltausschusses. Die neuen Klimaziele könnten nur erreicht werden, wenn alle lokalen Potenziale für eine klimaschonende Energieversorgung gehoben werden. D.h. auch jenes von Wasserstoff, der aus Strom bei der thermischen Abfallverwertung oder direkt aus Biomasse entstehe, so Liebing weiter.

Details soll eine Verordnung regeln, an der das Parlament beteiligt wird. Auch soll das Regelwerk alle zwei Jahre evaluiert werden. Beides ist aus VKU-Sicht sinnvoll: Der Bundestag berücksichtige damit sowohl die gesellschaftliche Bedeutung als auch den raschen technologischen Fortschritt.

Quelle: IWR Online

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