Betreiber von Gasnetzen erhalten Rechtsrahmen für den Ausstieg aus der Erdgasversorgung

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Berlin - Deutschland will bis 2045 klimaneutral heizen. Mit dem Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes schafft das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) jetzt erstmals einen klaren Rechtsrahmen für Gasnetzbetreiber, die ihre Netze stilllegen, auf Biomethan umrüsten oder für Wasserstoff vorbereiten wollen.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) bewertet den Gesetzentwurf als wichtigen Schritt, kritisiert jedoch einzelne Vorgaben. Besonders umstritten sind die zehnjährige Informationspflicht gegenüber Kunden und die fehlende gesetzliche Finanzierung für Wasserstoffverteilernetze. Netzbetreiber sollen künftig die Stilllegung oder Umrüstung einzelner Stränge eigenständig planen können, ohne sofort Rückbaukosten zu tragen.
Rechtsrahmen für Gasnetzbetreiber schafft Planungssicherheit
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zielt auf die Umsetzung der EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakete ab und gibt Gasnetzbetreibern erstmals klare Vorgaben für den Ausstieg aus der Erdgasversorgung. Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des VKU, betont: „Betreiber von Gasnetzen sollen damit endlich den Rechtsrahmen erhalten, um den Ausstieg aus der Erdgasversorgung planen und umsetzen zu können.“
Künftig müssen Netzbetreiber jeden Strang ihres Netzes prüfen und entscheiden, ob er stillgelegt, auf Biomethan umgestellt oder für Wasserstoff vorbereitet werden soll. Eigentümer von Grundstücken müssen außer Betrieb genommene Leitungen dulden, Rückbau ist nicht zwingend erforderlich - ein Schritt, der hohe Kosten für die Volkswirtschaft vermeiden soll. Zusätzlich dürfen Gasnetzbetreiber Anträge auf neue Gasanschlüsse ablehnen, wenn ein Ausstieg aus der Gasversorgung geplant ist.
Kritikpunkte: Informationspflichten und Finanzierung der Wasserstoffnetze
Trotz positiver Bewertung sieht der VKU Nachbesserungsbedarf. „Kritisch sehen wir hingegen die Pflicht, die Gaskunden bereits zehn Jahre vor der geplanten Trennung vom Gasnetzanschluss informieren zu müssen. Diese Frist ist angesichts der in vielen Kommunen bereits fortgeschrittenen, kommunizierten und politisch gewollten Planungen (19 Prozent der Stadtwerke planen laut einer VKU-Umfrage eine Stilllegung) im Einzelfall zu lang. Sinnvoller wären fünf Jahre Informationsfrist“, erklärt Liebing. Auch der parallele Betrieb von Gas- und Wärmenetzen über lange Zeiträume sei ineffizient, insbesondere in Städten mit bestehenden oder neuen Wärmenetzen.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Finanzierung der Umrüstung auf Wasserstoffverteilernetze. Der VKU fordert einen gesetzlich verankerten intertemporalen Kostenausgleich, der die Kosten über einen längeren Zeitraum verteilt und mit künftigen Erlösen verrechnet. „Was fehlt, ist allerdings, dass H2-ready-Investitionen als effiziente Transformationskosten im EnWG anerkannt werden und dass Gewinne aus dem Gasnetzgeschäft für die Weiterentwicklung zum Wasserstoffverteilnetz genutzt werden dürfen (Entgelt- und Transferregeln)“, so Liebing weiter. Hierzu brauche es eine EU-rechtskonforme Ergänzung des Gesetzes.
Die Novelle des EnWG soll damit nicht nur die Klimaneutralität bis 2045 unterstützen, sondern auch die wirtschaftliche Perspektive von rund 1,4 Millionen mittelständischen Unternehmen sichern, die weiterhin auf gasförmige Energieträger angewiesen sein werden.
Quelle: IWR Online
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