01.08.2013, 16:54 Uhr

BGH-Urteil: Millionen Gaskunden können vorsichtig auf Geld hoffen

Münster – Viele Gaskunden können sich auf einen warmen Geldregen freuen: Laut dem BGH-Urteil vom Mittwoch sind viele Preiserhöhungen der Versorger ungültig. Allerdings sollten Verbraucher zunächst abwarten, welche Vorgaben das Gericht in dem schriftlichen Urteil macht.

Weil der Energiekonzern RWE in seinen Vertragsklauseln nicht angab, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden steigen können, muss er nun unrechtmäßig verlangte Preisanhebungen zurückzahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage der Verbraucherzentrale NRW hin beschieden hat (Az.: VIII ZR 162/09). 25 RWE-Gassonderkunden, für die die Verbraucherschützer stellvertretend geklagt hatten, bekommen jetzt 16.128,63 Euro.

13,5 Millionen potenziell Betroffene

Sonderkunden sind rund 70 Prozent der fast 13,5 Millionen deutschen Gasnutzer, in deren Verträgen abweichend von der gesetzlich geregelten Grundversorgung (sogenannte Tarifkunden) besondere Konditionen und Preise für den Gasbezug vereinbart sind. "Wer schon einmal den Gastarif bei seinem Versorger gewechselt oder sich für einen anderen Gasanbieter entschieden hat, ist Sonderkunde", erklärte Klaus Müller, Chef der Verbraucherzentrale NRW. Diese hatte bereits vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein entsprechendes Urteil am 31. März 2013 (Az. C-92/11) erwirkt.

Für hoffnungsfrohe Gaskunden ist jedoch erst einmal Warten die Devise der Stunde. Das aktuelle Urteil bezieht sich auf die Preisanpassungsklauseln aus den Jahren 2003 bis 2006. Wer seinerzeit nicht geklagt oder zumindest Widerspruch eingelegt hat, dessen mögliche Ansprüche sind bereits verjährt.

Warten auf das schriftliche Urteil

Wie sich die aktuelle Situation darstellt, steht auf einem anderen Blatt. „Gegenstand des heutigen Urteils ist ausschließlich eine Preisanpassungsklausel, die in den Jahren 2003 bis 2006 Anwendung fand. Diese Klausel bezog sich auf eine Verordnung (die AVBGasV), die im Jahr 2006 durch eine neue Verordnung abgelöst wurde. Heute gibt es, da die alte Verordnung nicht mehr in Kraft ist, keine vergleichbaren Preisklauseln mehr“, erklärte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft in einer ersten Reaktion. Allerdings sehen Verbraucherschützer viele Parallelen zwischen dem monierten AVB und seinem Nachfolger, der Grundversorgungsverordnung Gas (GVV). Inwieweit die aktuelle Regelung ähnlich gelagert ist, wird wohl erst aus dem schriftlichen Urteil hervorgehen.

Sollte dies aber der Fall sein, müssen die Verbraucher erst einmal selbst aktiv werden. Geld aus den unberechtigten Gaspreiserhöhungen gibt es zudem nicht automatisch zurück, sondern jeder einzelne Kunde muss das Geld von seinem Versorger zurückfordern – das Urteil dürfte Präzedenzcharakter haben, so dass nicht nur RWE betroffen ist. Dazu muss der Kunde – so verlangt es der BGH in seinem Urteil – seiner Jahresrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen.

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