19.04.2007, 09:34 Uhr

Genehmigung von Windkraftanlagen: Urteil zum Begriff Windfarm

Münster (iwr-pressedienst) - Überschneiden sich drei oder mehrere Windkraftanlagen in ihrem Einwirkungsbereich, so handelt es sich um eine Windfarm. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bayern hervor (Az.: 1 B 05/3387).
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger den Bau mehrerer räumlich zusammenhängender Windkraftanlagen. Die zuständige Behörde lehnte diese Bauanträge ab, mit der Begründung, dass die Vorhaben außerhalb eines für Windkraftanlagen vorgesehenen Flächennutzungsplanes stehen. Gegen die in der Vorinstanz erfolgreiche Klage des vermeintlichen Betreibers der Windanlagen hat die Behörde letztendlich erfolglos Berufung eingelegt.
Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gaben der Beklagten zunächst Recht. Die Ablehnung der Bauanträge sei rechtmäßig erfolgt. Allerdings folgten Sie dem Argument der Klägerin, die Windanlage sei aus immissionsrechtlichen Gründen nicht als einzelne Windkraftanlage, sondern als Windfarm anzusehen und zu genehmigen. Maßgeblich sei nach Ansicht der Richter dabei das Abstandsmaß. Beträgt der Abstand weniger als dem 10-fachen Rotordurchmesser, so handele es sich um eine Windfarm. Das Genehmigungsverfahren werde dann nicht durch das Baurecht, wie im Falle von Einzelanlagen, sondern durch das Immissionsschutzrecht geregelt, so die Richter.
Weitere Infos und Meldungen zum Thema Windenergie
Bundesverband WindEnergie: Export beflügelt deutsche Windkraftindustrie - 8.000 neue Jobs 2006
Windenergiekalender: Aktuelle Termine und Veranstaltungen
Produkte und Dienstleistungen Schunk Kohlenstofftechnik GmbH
Bringt Ihr Windpark ausreichend Ertrag? Zum IWR-Windparkertragscheck
Stellenangebot: Heilbronner Versorgungs GmbH sucht Mitarbeiter Marktkommunikation in der Energiewirtschaft (m/w/d)
Weitere Infos und Firmen auf Windbranche.de


Quelle: iwr/19.04.07/