Gerichtsurteil: Sind 200 Meter hohe Windturbinen "optisch bedrängend"?
Minden - Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat sich mit der Klage eines Windpark-Anwohners beschäftigt, der sich durch den Betrieb einer 199 Meter hohen Windturbine unzumutbaren Immissionen durch Lärm und Schattenwurf ausgesetzt sah. Außerdem machte er geltend, dass die Windkraftanlage durch ihre Größe erdrückend wirke.
In seinem Urteil stellte das VG Minden Mitte April 2014 fest, dass eine 199 Meter hohe Windenergieanlage (WEA) zwar störend wirken kann, aber deshalb noch nicht als "optisch bedrängend" einzustufen ist (Az. 11 K 1298/13).
Keine unzumutbaren Wirkungen zu erwarten
Der Auffassung des Klägers folgten schon die Gerichte der unteren Instanzen nicht. Unzumutbare Immissionen seien durch die vorgesehene Abschaltautomatik ausgeschlossen. Zudem sei eine optisch bedrängende Wirkung am Grundstück des Klägers nicht zu erwarten. Bei einem Abstand zur Anlage, der zwischen dem zwei- und dreifachen der Anlagenhöhe liege, bedürfe es einer Einzelfallprüfung. Da der Antragsteller 575 Meter von der Anlage entfernt wohnt, wurde eine solche Prüfung durchgeführt – und fiel zu Lasten des Klägers aus.
Wesentliche Teile der Anlage durch Wald verdeckt
Die Einzelfallprüfung ergab, dass wesentliche Teile der Anlage durch den vorhandenen Wald verdeckt sind. Dadurch und durch eigene Maßnahmen wie Anpflanzungen sei der Kläger keiner erdrückenden und optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt. Das Urteil zeigt, dass auch sehr hohe Windkraftanlagen vor Gericht Bestand haben können. Allerdings ist das Urteil aus Minden noch nicht rechtskräftig: Es kann hiergegen ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden.
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© IWR, 2014