OVG-Münster urteilt zur Windenergie
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Lippstadt - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit aktuellen Beschlüssen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) von Windparks für mehr Klarheit gesorgt. Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Die vor dem Bau eines Windparks erforderliche und durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) führt auch bei einem Verfahrensfehler und anschließender Heilung desselben nicht dazu, dass ein Windpark nicht mehr betrieben werden darf.
OVG bestätigt erstinanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts
Das OVG Münster hat mit Beschlüssen vom 08.02.2018 entschieden, dass ein im Kreis Borken (Nordrhein-Westfalen) errichteter, aus vier Windenergieanlagen (WEA) bestehender Windpark nach zwischenzeitlicher Ergänzung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch den Kreis Borken wieder betrieben werden darf. Das OVG hatte zuvor mit Beschlüssen vom 23.10.2017 auf den Eilantrag mehrerer Nachbarn die Stilllegung des Windparks verfügt, weil die UVP des Kreises mögliche kumulative Auswirkungen des Windparks und bereits bestehender WEA auf den Baumfalken nicht berücksichtigt habe.
Daraufhin behob der Kreis den durch das OVG gesehenen Fehler und erließ einen Ergänzungsbescheid. Nachdem der Betreiber des Windparks bei dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Münster mit einem Abänderungsantrag erreicht hatte, dass die Anlagen ab Mitte Dezember 2017 wieder laufen durften, bestätigte das OVG Münster diese Entscheidung nunmehr in dem durch die Nachbarn angestrengten Beschwerdeverfahren.
OVG Münster: Heilung von Verfahrensfehlern im Eilverfahren möglich
Dr. Oliver Frank, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf das Gebiet der erneuerbaren Energien spezialisierten Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner Rechtsanwälte mbB hält die aktuellen Beschlüsse des OVG Münster in vielerlei Hinsicht für erhellend: „Das OVG Münster stellt in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass eine Heilung von Verfahrensfehlern im Eilverfahren möglich ist und dass eine UVP auch nach Errichtung eines Windparks ergänzt und korrigiert werden kann. Damit räumt es mit dem weit verbreiteten Vorurteil auf, die Nachholung oder Ergänzung einer UVP nach Anlagenerrichtung sei europarechtswidrig und unzulässig. Die Entscheidungen des OVG Münster haben damit weit über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.“
Flächendeckende Kartierung nicht immer notwendig
Für überaus relevant hält Frank auch die Aussage des OVG Münster, eine flächendeckende Kartierung von Nahrungshabitaten geschützter Vogelarten sei für die Feststellung kumulierender Wirkungen nicht erforderlich, soweit die Bewertung solcher Wirkungen auf der Basis schon vorhandener Erkenntnisse getroffen werden könne. „Alles andere liefe letztlich auf eine Pflicht zur Durchführung von immens umfangreichen Untersuchungen hinaus, welche für die behördlicherseits anzustellende Prüfung möglicher Verstöße gegen das Artenschutzrecht keinerlei Mehrwert hätten“, so Frank.
Quelle: IWR Online
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