Verwaltungsgericht Schleswig: Verlängertes Windenergie-Moratorium ist rechtens
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Schleswig – In Schleswig-Holstein besteht seit 2015 aus planungsrechtlichen Gründen ein Moratorium für den Ausbau der Windenergie. Die Verlängerung dieses Moratoriums wurde nun in erster Instanz gerichtlich bestätigt. Für die Kläger gibt es aber einen Teilerfolg.
Anfang 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Regionalpläne wegen Rechtsfehlern für unwirksam erklärt und damit die Windenergie-Planung gekippt. Gegen das daraufhin beschlossene Moratorium ist juristisch vorgegangen worden. Zwei Kläger sind nun mit einer Klage gegen eine Moratoriums-Verlängerung gescheitert – die Revision ist jedoch zulässig.
Klagen gegen Moratoriums-Verlängerung abgewiesen
Zur Vermeidung von „Wildwuchs“ bei der Windenergie wurde hatte Schleswig-Holstein nach dem gerichtlichen Aus für die Windenergieplanung ein Ausbaumoratorium für die Windenergie zunächst bis zum 5. Juni 2017 verhängt und im April 2017 noch einmal bis zum 30. September 2018 verlängert. Bereits im September 2015 hatte das Verwaltungsgericht das Moratorium grundsätzlich bestätigt.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich am Mittwoch (22.11.2017) in fünf Verfahren mit der Zulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen befasst. In zwei Verfahren ging es dabei um die Verfassungsmäßigkeit des Landesplanungsgesetzes, wonach zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Raumordnungspläne raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig sind.
Einschränkung der Grundrechte ist nur zeitlich befristet
Zwei Kläger hatten Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen gestellt, die vor dem Inkrafttreten des Moratoriums abgelehnt worden waren. Dagegen war Klage erhoben worden und zur Begründung geltend gemacht, dass das Moratorium das Eigentumsgrundrecht verletze und verfassungswidrig sei. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Moratorium ist eine zeitlich befristete Einschränkung der Grundrechte von Anlagenbauern, die nicht unverhältnismäßig ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist in beiden Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
Teilerfolg: Ablehnungsbescheide aufgehoben
Die Kläger konnten jedoch einen Teilerfolg erringen, da die noch nach altem Recht ergangenen Ablehnungsbescheide aufgehoben wurden. Das zuständige Landesamt wurde zur Neubescheidung ab dem Ende des Moratoriums am 1. Oktober 2018 verpflichtet. In zwei anderen Verfahren wurden die Klagen abgewiesen, da nach Auffassung des Gerichts die vorliegenden Bauleitpläne der Zulässigkeit der geplanten Windkraftanlagen entgegenstanden. In einem weiteren Verfahren ist die Sache vertagt worden, da die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht kam.
Windenergie-Ausbau durch Ausnahmegenehmigungen möglich
Es wird laut Medienberichten erwartet, dass die neuen Regionalpläne ab 2019 rechtssicher vorliegen. Trotz des Moratoriums ging der Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein in den vergangenen Jahren voran. Im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen wurden mehrere hundert Windenergieanlagen trotz des Moratoriums genehmigt.
Quelle: IWR Online
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