11.07.2014, 15:36 Uhr

EEG-Reform: 5 wichtige Folgen für die Solarenergie

Berlin – Die Reform des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) ist beschlossene Sache. Gerade für die Solarstromerzeugung treten ab August 2014 zahlreiche Änderungen in Kraft.

Im Januar 2014 hatte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sein Eckpunktepapier zur EEG-Reform vorgelegt. Nach viel Kritik aus der Erneuerbaren-Energien-Branche und unzähligen Debatten hat die Reform nun den Bundesrat passiert. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat die wichtigsten Änderungen für seine Branche zusammengefasst. Dabei gilt generell, dass der Zubaudeckel im Bereich Photovoltaik nach dem Willen der Bundesregierung bei 2.500 Megawatt (MW) pro Jahr liegen soll. Zudem ist geplant, schon 2016 ein Ausschreibungsmodell zur Förderung regenerativer Energien zu realisieren.

1. Eigenverbrauchter Strom wird mit Ökostrom-Umlage belastet

Künftig wird der selbst erzeugte Strom aus einer Photovoltaik(PV)-Anlage, der auch selbst verbraucht wird, mit 40 Prozent der EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh) belastet. Diese 40 Prozent sollen schrittweise erreicht werden. Bis Ende 2015 sind 30 Prozent der zu dem Zeitpunkt geltenden Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 wären das 1,9 Cent/kWh. Bis Ende 2016 beträgt dieser Prozentsatz dann 35 Prozent. Die vollen 40 Prozent gelten ab 2017. Auch der Solarstrom aus Anlagen, die zwischen 2014 und 2016 errichtet wurden, wird ab 2017 mit 40 Prozent belastet. Diese Abgaben gelten nur für Anlagen mit einer Leistung von über zehn Kilowatt. Durch diese Bagatellgrenze bleiben typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen von den Änderungen weitgehend ausgenommen.

2. Erhöhung der Einspeisevergütung

Für neue Solarstromanlagen mit einer installierten Leistung von zehn bis 1.000 Kilowatt, erhöht sich ab dem 1. August 2014 die Einspeisevergütung um 0,3 Cent je kWh. Diese Erhöhung ist unabhängig davon, ob der Solarstrom selbst verbraucht wird oder nicht.

3. Einspeisevergütung oder Marktprämie

Durch das EEG 2014 wird die "verpflichtende Direktvermarktung" eingeführt. Sofern Betreiber neuer Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung oder mehr ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen, benötigen diese einen Direktvermarkter. Ab 2016 gilt dies bereits für Betreiber von Anlagen ab 100 Kilowatt. Für den an der Strombörse veräußerten Solarstrom erhalten die Betreiber zum Erlös eine zusätzliche Marktprämie. So wird die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung aufgefüllt. Auf die Marktprämie erhält der Betreiber noch einen Aufschlag von 0,4 Cent/kWh für den Mehraufwand der Direktvermarktung. Die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren gilt weiterhin für kleinere Solarstromanlagen.

4. Anpassung der Solarförderung durch "atmenden Deckel"

Künftig wird die Förderhöhe für PV-Neuanlagen je nach prognostizierter Marktgröße für jeweils 20 Jahre fixiert. Die Förderhöhe sinkt schneller, sollte die Nachfrage an Solarstromanlagen schneller wachsen als politisch gewünscht. Beim schrumpfenden Markt sinkt die Förderhöhe langsamer.

5. Regelung für Direktlieferung geändert

Bisher wurde die EEG-Umlage für Ökostrom bei der lokalen Direktlieferung um zwei Cent reduziert. Diese Sonderregelung, die vor allem Mieter und Vermieter betrifft, wurde nun gestrichen.

Keine Abgaben für bestehende Anlagen

Unter die Neuerungen des EEGs fallen die Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, nicht. Allerdings darf die Leistung durch Modernisierung nur um höchsten 30 Prozent gesteigert werden. Auch Solaranlagen zur Wärmeerzeugung und Sonnenheizungen seien nicht von den Änderungen betroffen, teilt der BSW-Solar mit.

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