05.07.2017, 14:02 Uhr

BGH-Urteil: Keine EEG-Vergütung für nicht angemeldete PV-Anlagen

Karlsruhe - Ein Landwirt muss die erhaltenen Vergütungs-Zahlungen des Netzbetreibers für den eingespeisten Solarstrom an diesen zurückzahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat letztendlich entschieden, dass EEG-Anlagen, die nicht wie vorgeschrieben bei der Bundesnetzagentur angemeldet sind, keine Vergütungszahlungen erhalten.

Landwirt speist Solarstrom ohne Anmeldung beim Netzbetreiber ein

Ein Landwirt betreibt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er im Frühjahr 2012 in Betrieb und speiste sodann den damit erzeugten Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein.

Landwirt füllt Formblatt aus, hält sich aber nicht an den Inhalt

Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Beklagte ein ihm von dem Netzbetreiber übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterzeichnet. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem […] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG". Die in dem Formblatt unter anderem gestellte Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet worden seien, bejahte der Landwirt. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."

Netzbetreiber stellt fehlende Meldung fest und fordert 45.538,55 Euro zurück

In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte der Netzbetreiber an den beklagten Landwirt eine Einspeisevergütung nach den EEG-Vergütungssätzen in Höhe von insgesamt 52.429,40 €. Im Herbst 2014 stellte der Netzbetreiber bzw. die Klägerin fest, dass der Landwirt die vorbezeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. Erst am 6. November 2014 wurde diese Meldung nachgeholt. Daraufhin wollte der Netzbetreiber für den Zeitraum bis zur Meldung nur den Marktwert des Stromes zahlen und forderte den um die verringerte Einspeisevergütung ermittelten Betrag (45.538,55 €) vom Landwirt zurück.

BGH mit richtungsweisender Entscheidung

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch des klagenden Netzbetreibers auf Rückzahlung der Einspeisevergütung gegeben sind. Andere Fälle, die ähnlich gelagert sind, dürften damit in diesem Sinne entschieden werden. Der Netzbetreiber verhält sich nicht treuwidrig, wie der Beklagte meint. Der Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht dient auch nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, so der BGH. Ebenso wenig kann sich der beklagte Landwirt vorliegend darauf berufen, der klagende Netzbetreiber habe ihn über die gesetzlichen Meldepflichten nicht hinreichend aufgeklärt. Auch einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht der BGH nicht.

Quelle: IWR Online
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