23.05.2013, 16:13 Uhr

Biogas-Recht: Keine Steuerbefreiung für Traktoren von "Energiewirten"

München – Die Klage eines Biogasanlagenbetreibers auf Steuerbefreiung für seine verwendete Zugmaschine wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Zwar hatte das zuständige Finanzamt den Antrag auf Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für die Zugmaschine des Klägers im Jahr 2007 zunächst bewilligt, nach durchgeführter Außenprüfung zwei Jahre später jedoch rückwirkend geändert. Bereits die Gerichte der ersten Instanzen lehnten die Klage mit Hinweis auf einen Paragraphen im Kraftfahrzeugsteuergesetz ab. Auch der Bundesfinanzhof sieht die Voraussetzungen nicht erfüllt und hat die Revision des Klägers nun als unbegründet zurückgewiesen.

Biogasanlagenbetrieb als einheitlicher Gewerbebetrieb

Nach dem Wortlaut Gesetzes ist das Halten u.a. von Zugmaschinen wie z.B. Traktoren von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. In dem nun von den Gerichten behandelten Fall nutzt der Kläger seine komplette Ernte zur Produktion von Biomasse, woraus er in einer Biogasanlage und einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt, den er entgeltlich an Dritte abgibt. Demnach dient die Zugmaschine ausschließlich der betrieblichen Stromerzeugung und nicht der landwirtschaftlichen Produktion. Die Finanzgerichte urteilen, dass in diesem Fall von einer Biogasanlage als einheitlichem Gewerbetrieb gesprochen werden muss und es ausdrücklich an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Wenn die Bearbeitung der Acker- und Grünlandflächen keinerlei Bedeutung für die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte habe, könne auch keine getrennte Bewertung, und damit einhergehend Besteuerung, der Verarbeitungsprozesse vorgenommen werden.


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