17.01.2014, 15:38 Uhr

Kehrtwende: Wie Prokon die Insolvenz jetzt abwenden will

Münster – Bis gestern sah die Welt für die Prokon-Anleger alles andere als rosig aus. Von dem Genussrechtkapital in Höhe von 1,4 Milliarden Euro sind bisher Kündigungen in Höhe von 227 Mio. Euro ausgesprochen worden. Gestern hatte Prokon zunächst eine Erinnerung veröffentlicht und um Mithilfe der Genussrechtsinhaber gebeten. Nur wenn bis zum 20.01.2014 mindestens 95% des Genussrechtskapitals die Zusage vorliegt, das Kapital bis zum 31.10.2014 nicht zu kündigen, könne die Insolvenz verhindert werden.

Heute die Kehrtwende bei Prokon. In einem Schreiben entschuldigt sich Prokon zunächst dafür, wenn sich Anleger durch das Schreiben vom 10.01.2014 angegriffen oder gar bedroht gefühlt haben. Wie sich die Situation für die Prokon-Anleger darstellt:

Prokon: gekündigte und nicht gekündigte Genussrechte werden im Insolvenzfall gleichrangig behandelt

Tatsächlich und faktisch kann Prokon nach eigenen Angaben in der jetzigen Situation keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen vornehmen. Getätigte Auszahlungen könnten und würden in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls ohnehin zurückgefordert werden, so Prokon. Zudem würden in einem möglichen Insolvenzverfahren gekündigte und nicht gekündigte Genussrechte gleichrangig behandelt. Im Klartext soll die Botschaft wohl heißen: Es ist letztendlich egal wie der Prokon-Anleger sich verhält. Ein Windhundverfahren findet nicht statt, wonach sich einzelne Genussrecht-Anleger über Klagen oder Kündigungen einen Vorteil verschaffen können.

Insolvenz ist die schlechteste aller Lösungen – Anleger sollen Ruhe bewahren

Mit einer Insolvenz besteht darüber hinaus die reale Gefahr, dass Sachwerte unter Wert verkauft werden müssen und es dadurch zu Verlusten für alle Genussrechtsinhaber kommt. Wenn auf eine Kündigung verzichtet bzw. eine bereits ausgesprochene Kündigung zurückgenommen wird, entsteht nach Prokon-Angaben keinerlei Nachteil im Rangverhältnis gegenüber anderen Anlegern. Mit einem Verzicht auf eine Kündigung würde man dem Unternehmen aber Zeit geben, die Genussrechte und das Unternehmen zu restrukturieren und wieder auf einen zukunftsfähigen Kurs zu bringen.

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