23.07.2014, 11:27 Uhr

Turbulente Gläubiger-Versammlung bei Prokon: Was war los?

Hamburg / Münster – Auf der Gläubigerversammlung des Projektierers Prokon ist es hoch hergegangen. Am Ende einer turbulenten Sitzung haben die Gläubiger des insolventen Windenergieunternehmens dem vorläufigen Sanierungsplan zugestimmt. Für Ärger sorgte u.a. der Entzug der Stimmrechte von 15.000 Genussschein-Investoren.

Etwa 74.000 Anleger hatten dem Unternehmen aus Itzehoe für die Finanzierung von regenerativen Projekten insgesamt 1,4 Milliarden Euro über Genussrechte zur Verfügung gestellt. Es winkten hohe Renditen. Doch das Unternehmen hatte Mitte Januar 2014 ein Insolvenzverfahren beantragt. Im Zentrum der Kritik steht der ehemalige Chef und Gründer Carsten Rodbertus.

Versammlung stimmt Insolvenzplan zu

Auf der Gläubigerversammlung am gestrigen Dienstag (22.07.2014) in Hamburg waren neben Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin und Ex-Prokon Chef Carsten Rodbertus auch mehr als 4.000 Gläubiger anwesend. Diese stimmten am Ende dem vorläufigen Insolvenzplan zu und unterstützen damit das Vorhaben Penzlins, Teile der Firma zu verkaufen, um das Kerngeschäft mit der Windenergie zu erhalten. So sollen 300 von ursprünglich 450 Arbeitsplätzen erhalten bleiben. Diese Pläne entsprechen laut Medienberichten jedoch nicht den Vorstellungen Rodbertus: "Ihr Vermögen wird verramscht", erklärte Rodbertus gegenüber den Gläubigern. Seinen Plänen, wonach die Firma als Ganzes erhalten bleiben soll, folgten diese allerdings nicht.

15.000 Stimmrechte für ungültig befunden

Für Aufsehen sorgte zudem die Entscheidung der Versammlungsleiterin, die Stimmrechte von 15.000 Genussrechtinhabern als nichtig zu erklären. Angeblich hatten diese einen Vertrauten von Rodbertus bevollmächtigt, in ihrem Sinne abzustimmen, was aus Sicht der Rechtspflegering, die die Gläubigerversammlung leitete, nicht zulässig ist. Die Anwälte des Vertrauten bezeichneten die Entscheidung Medienberichten zufolge als "rechts- und verfassungswidrig".

Den Genussschein-Investoren droht nach der Insolvenz der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals, da Genussscheine nachrangig, d.h. nach Rückzahlung von Fremdkapital wie Bankdarlehen behandelt werden.

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© IWR, 2014