21.12.2015, 08:44 Uhr

KWK-Branche begrüßt wesentliche Punkte der Gesetzesänderung

Berlin - Der Bundesrat hat das neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2016) gebilligt. Damit tritt das KWKG 2016 Anfang des kommenden Jahres bereits in in Kraft. Einige Regelungen gelten aus EU-rechtlichen Gründen zunächst unter Vorbehalt.

Darauf weist der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) hin. Die EU-Kommission überprüft das Gesetz noch unter Beachtung der EU-Beihilfe-Leitlinie. Die Bewertung durch den Fachverband fällt weitgehend positiv aus.

B.KWK: Ursprüngliches KWK-Ausbauziel wurde gekappt

Durch das neue KWK-Gesetz werde sich die KWK als Partner der erneuerbaren Energien weiterentwickeln können, so der B.KWK. Eine Stagnation des KWK-Ausbaus habe somit abgewendet werden können. Jedoch schaffe das KWKG 2016 nur eine verlangsamte Weiterentwicklung der Stromerzeugung in KWK-Anlagen, so die negative Kritik. Das ursprüngliche KWK-Ausbauziel von 25 Prozent wurde verringert. Nunmehr soll eine Netto-Strommenge von 110 Milliarden Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) bis 2020 und 120 Mrd. kWh/a bis 2025 in KWK-Anlagen erzeugt werden. Dies entspricht einem Anteil von 19 Prozent in 2020 und 20 Prozent in 2025.

Der B.KWK sieht es zudem kritisch, dass KWK-Anlagen nur noch bis zu einer Größe von 100 Kilowatt (kW) elektrischer Leistung eine Zuwendung für eigenverbrauchten Strom erhalten. Dies verlängere die Amortisationszeiten deutlich oder führe zur Unwirtschaftlichkeit bei Investitionsvorhaben. So könne das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung nicht ausgeschöpft werden.

Positiv: Zuschläge für Contractoren und Übergangsregelung für Direktvermarktung

Der B.KWK begrüßt, dass nun auch Contractoren weiterhin KWK-Zuschläge erhalten. Durch die Belastung mit der EEG-Umlage wurden diese bislang unverhältnismäßig stark belastet.

Positiv bewertet der B.KWK hingegen die geschaffene Übergangsregelung in Bezug auf die verpflichtende Direktvermarktung des KWK-Stroms. Diese Übergangslösung beziehe zunächst nur größere KWK-Anlagen in die verpflichtende Direktvermarktung ein. So behalten Anlagen unter 250 kW ihren Anspruch auf Vermarktung des KWK-Stroms durch die Netzbetreiber, wenn sie bis zum 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden. Für Anlagen unter 100 kW gelte dies sogar bis zum 31.12.2016.

Quelle: IWR Online

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