Bundesnetzagentur weiter gegen höhere Renditen für Netzbetreiber
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Bonn - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jüngst in einem Urteil eine Kürzung der Renditen für die Netzbetreiber abgelehnt. Jetzt hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) Rechtsbeschwerde eingelegt.
Der Streit um die Höhe der sachgerechnten Eigenkapitalzinssätze für die Netzbetreiber geht in die nächste Runde. Die BNetzA will die Renditen für die Netzbetreiber wegen des niedrigen Zinsniveaus am Kaptialmarkt senken, die Netzbetreiber sind dagegen.
BNetzA legt Eigenkapitalzinssatz für dritte Regulierungsperiode fest
AM 05.10.2016 hatte die BNetzA für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen die Eigenkapitalzinssätze für neue Netzanlagen von 9,05 Prozent auf 6,91 Prozent und für Altanlagen von 7,14 Prozent auf 5,12 Prozent gekürzt. Diese Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt und letztendlich von den Stromverbrauchern über die Netzentgelte weitergegeben. Gegen die BNetzA-Beschlüsse hatten ca. 1.100 Netzbetreiber bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf ist zu der Einschätzung gekommen, dass der angefochtene Beschluss der BNetzA rechtswidrig ist. Danach habe die BNetzA die Marktrisiken nicht hinreichend berücksichtigt. Gegen diesen OLG-Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur.
BNetzA: Niedrigere Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze sind sachgerecht
Die Bundesnetzagentur hat heute (25.04.2018) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingelegt, nach dem die Eigenkapitalzinssätze für Strom- und Gasnetze anzuheben sind. "Die von uns festgelegten Zinssätze stellen aus meiner Sicht eine auskömmliche Grundlage für Investitionen in die Energieinfrastruktur dar. Höhere Renditen sind sachlich nicht angemessen", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt:"Die Netzbetreiber fordern hohe Millionenbeträge, die von den Strom- und Gaskunden getragen werden müssen. Wir wollen die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur attraktiv machen und gleichzeitig als Anwalt der Verbraucher unsachgemäß hohe Renditen verhindern."
Strittige Bewertung des Marktrisikos
Das OLG-Gericht habe der Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Zinssätze in vielen Punkten zugestimmt, teilte die Behörde mit. Anders als die Bundesnetzagentur bewertet das Gericht aber die Höhe der sogenannten Marktrisikoprämie, die in den Eigenkapitalzinssatz einfließt. Bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze sei aber nicht nur das Interesse der Netzbetreiber an einer möglichst hohen Verzinsung zu berücksichtigen, sondern auch die Ziele einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung, so die BNetzA. Ob das OLG Düsseldorf diese Abwägung rechtlich korrekt vorgenommen hat, möchte die Bundesnetzagentur durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Sie sieht ihr bewährtes fachliches Vorgehen zur Bestimmung eines angemessenen Zinssatzes und damit auch das Ergebnis als unverändert sachgerecht an.
Quelle: IWR Online
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