05.12.2014, 15:55 Uhr

Bundestag passt EEG bei Bioenergie und Umlage-Befreiungen an

Berlin – Am Donnerstagabend (04.12.2014) ist die Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Bundestag verhandelt worden. Im Fokus der Debatte standen dabei Klarstellungen für die Bioenergiebranche sowie die Befreiung von Schienenbahnen-Betrieben von der Zahlung der EEG-Umlage. Nicht alle Anträge sind angenommen worden.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einstimmig angenommen. Geändert wird die besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen, damit neue Schienenbahnen nicht länger benachteiligt werden. Einige Anpassungen betreffen den Bioenergie-Sektor. Weitergehende Anträge der Grünen sind allerdings abgelehnt worden.

Bestandsschutz in der Bioenergie verbessert

Im Bioenergie-Bereich wurden damit einige Detailregelungen beschlossen. Zum einen geht es um die Änderung der Definition der Bemessungsleistung bei Biogasanlagen nach EEG 2009. Diese Bemessungsleistung wird zur Berechnung der Vergütungshöhe herangezogen. Durch die neuen Regeln wird klargestellt, dass die Definition der Bemessungsleistung im EEG 2014 nicht für Alt-Anlagen nach EEG 2009 oder älter gilt. Für diese Anlagen sind weiterhin Regeln wie im EEG 2009 anzuwenden. Eine weitere Klarstellung hat zur Folge, dass Biomasseanlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind und ihren erzeugten Strom direkt vermarkten auch weiter von der Wärmenutzungspflicht befreit sind. Aus Sicht der Biogasbranche wären allerdings weitere Änderungen dringend notwendig, um bestehende Rechtsunsicherheiten auszuräumen.

Neue Schienenbahnen wurden bislang benachteiligt

Die Änderungen zur Behandlung der Schienenbahnen waren von der Europäischen Kommission gefordert worden. Am 23. Juli 2014 hatte die EU-Kommission die Novellierung des EEG 2014 genehmigt. Ausgenommen von dieser Genehmigung war der § 65 EEG 2014. Dieser betrifft die Schienenbahnen und war nach Auffassung der Kommission nicht mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar. Geändert wird nun die besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen, damit auch neuen Schienenbahnen für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen oder beim erstmaligen Erbringen von Schienenverkehrsdienstleistungen begünstigt werden können.

Grünen-Anträge abgelehnt

Gegen die Stimmen der Antragsteller wurden Änderungsanträge der Grünen abgelehnt. Die Fraktion wollte unter anderem klarstellen, dass die Privilegierungen von Biomasseanlagen, die unter dem EEG des Jahres 2012 in Betrieb genommen worden sind, auch unter den jetzt zu beschließenden Änderungen gelten. Zudem sollte es danach einen weitergehenden Bestandsschutz für Anlagen geben, die nach dem EEG des Jahres 2009 oder früher in Betrieb genommen wurden. Des weiteren wurde ein Grünen-Antrag abgelehnt, nach dem klargestellt werden sollte, dass eine anteilige Direktvermarktung auch bei mehreren Anlagen möglich ist, die über eine Messeinrichtung abgerechnet werden. Diese Anpassung hätte nach Ansicht von Branchenexperten vor allem auf die Windenergie abgezielt. Die letzte EEG-Novelle habe eine unklare Rechtslage geschaffen, hatten die Grünen-Fraktion argumentiert, doch ihr Antrag kam nicht durch.

Quelle: IWR Online
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