18.12.2013, 17:02 Uhr

Europäische Kommission stellt Stromrabatte für die Industrie auf den Prüfstand

Brüssel – Die Europäische Kommission hat wie angekündigt nun die Prüfung der Teilbefreiung energieintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage eingeleitet. Mit diesem Verfahren soll festgestellt werden, ob diese „Industrie-Rabatte“ mit EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.

Die Prüfung ist die Konsequenz aus den zahlreichen Beschwerden von Verbrauchern und Wettbewerbern.

Geänderter Wälzungsmechanismus könnte Beihilfe darstellen

Die Kommission vermutet, dass die Teilbefreiung von der Umlage aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Der Grund: Im Jahr 2012 wurde das EEG von der schwarz-gelben Bundesregierung erheblich geändert. Dadurch wurde die Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms in einer Weise modifiziert, dass er eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt, weil er aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert wird. Das EEG 2012 schreibt eine Umlage auf den Stromverbrauch vor. Diese Umlage wird von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern nach Vorgaben, die im Einzelnen im EEG 2012 und in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, verwaltet. Die Regulierungsbehörde ist für die Überwachung der Verwaltung der Umlage zuständig. Das ehemalige, im Jahr 1998 von rot-grün eingeführte System beruhte hingegen auf einer Abnahmeverpflichtung und wurde vom Gerichtshof nicht als staatliche Beihilfe eingestuft (Rechtssache V-379/98, PreussenElektra).

Europäische Kommission überprüft auch Grünstromprivileg

Nach dem EEG 2012 kann auch eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage beantragt werden, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 Prozent aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen. Dieses so genannte Grünstromprivileg könnte eine diskriminierende Abgabe darstellen, da sie inländischen Strom gegenüber ausländischem Strom aus vergleichbaren Anlagen bevorzugt. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wird die Kommission im Detail untersuchen, ob die Diskriminierung nur insoweit bestehen würde, als der eingeführte Strom noch nicht in seinem Ursprungsland Gegenstand einer Förderung war.

Beteiligte können sich zur Umlagebefreiung äußern

Im Rahmen des Prüfverfahrens erhalten Deutschland und die Beteiligten die Möglichkeit, sich zu der untersuchten Maßnahme zu äußern. Insbesondere der Aspekt der Auswirkungen der Umlage auf das mögliche Risiko von Standortverlagerungen und der Auswirkungen der Teilbefreiungen auf den Wettbewerb soll diskutiert werden. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetz in der Fassung 2012 wird stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt. Unternehmen können einen Antrag auf Befreiung von der EEG-Umlage stellen, sofern sie dem verarbeitenden Gewerbe angehören, einen Stromverbrauch von mindestens einer Gigawattstunde pro Jahr aufweisen und die Stromkosten mindestens 14 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen.

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