29.07.2022, 11:47 Uhr

Osterpaket 2022: Was sich im Bereich Onshore-Windenergie ändert


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Münster - Der Bundestag hat am 07. Juli 2022 mit dem Osterpaket ein ganzes Bündel an Gesetzen zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Energiewende beschlossen. Für die Windenergie an Land ergeben sich zentrale Änderungen insbesondere durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie Anpassungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Der Deutsche Bundestag hat vor rund drei Wochen das aus mehreren Gesetzesvorlagen bestehende Osterpaket verabschiedet. Ziel ist es, die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik mit Blick auf die Klimaschutzziele und Energiesicherheit auszurichten. Dazu werden auch der Ausbaukorridor und die Ausschreibungsmenge für die Windenergie an Land angehoben und die Rahmenbedingungen angepasst.

Ausbau 2030: 115 GW Windenergie an Land - Ausschreibungsmengen deutlich angehoben

Das Gesetzespaket „Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ soll die Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad bringen und die Abhängigkeit von fossilen Energien schnell verringern.

Dazu greift künftig der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit haben erneuerbare Energien bei Abwägungsentscheidungen Vorfahrt. Zudem werden im Gesetzespaket die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für die einzelnen Technologien festgelegt und deutlich angehoben. Bei der Windenergie an Land ist eine Ausbau-Steigerung auf bis zu 10 GW pro Jahr vorgesehen. Ziel ist eine Windenergie-Gesamtleistung von 115 GW bis 2030. Dazu werden die Ausschreibungsmengen für 2023 auf 12.840 MW und für die Jahre 2024 bis 2028 auf 10.000 MW jeweils zu installierende Leistung angehoben.

Der Ausbau der Windenergie an Land wird in mehreren Gesetzen des Osterpaketes adressiert. Im Fokus steht dabei das Artikelgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land, mit dem neu geschaffenen Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) in Artikel 1 und Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) in Artikel 2 sowie des Raumordnungsgesetzes in Artikel 3 und EEG in Artikel 4. Relevant sind darüber hinaus Anpassungen am Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie am Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG).

Im Kern geht es bei den Anpassungen zum Onshore-Windenergieausbau um drei Bereiche: die Flächenausweisung zum Windenergieausbau und Beschleunigung der Verfahren durch Anpassungen des Bauplanungsrechts, das Repowering von Windkraftanlagen sowie das Thema Windenergie und Naturschutz. Nachfolgend ein Überblick über zentrale Änderungen.

Flächenausweisung in den Bundesländern und Bauplanungsrecht

Das neue WindBG gibt verbindliche Ziele zur Flächenausweisung für die Windenergie für die einzelnen Bundesländer vor. Das Gesetz setzt dabei ein Gesamtziel Ende 2032 und ein Zwischenziel 2027, die in den jeweiligen Bundesländern zu erreichen sind. Dabei werden die unterschiedlichen Potenziale der Bundesländer berücksichtigt, im Schnitt muss jedes Bundesland etwa 2 Prozent seiner Landesfläche ausweisen. So muss z.B. Baden-Württemberg z.B. bis Ende 2027 einen Flächenbeitragswert von 1,1 Prozent und bis Ende 2032 von 1,8 Prozent der Landesfläche erreichen. Für Hessen gilt ein Flächenbeitragswert von 1,8 Prozent bzw. 2,2 Prozent, für NRW von 1,1 Prozent bzw. 1,8 Prozent und für Niedersachsen von 1,7 bzw. 2,2 Prozent.

Die Länder können ihre Pflicht zur Flächenausweisung erfüllen, indem sie die zu Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen. Alternativ können die Länder die Zielerreichung auch sicherstellen, in dem die Ausweisung der erforderlichen Flächen durch regionale oder kommunale Planungsträger sichergestellt wird. Darüber hinaus wird ein Verhandlungsmechanismus festgelegt nach dem es möglich ist, dass Länder, die ihre Ziele übertreffen, anderen Ländern ihre Windflächen bis zu einem festgelegten Anteil „übertragen“ können.

Im Zusammenhang mit der Flächenausweisung durch die Länder erfolgt auch die Verzahnung des WindBG mit den planungsrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) in einem neu gefassten § 249. Im Kern sieht die Neuregelung vor, dass in Bundesländern, die ihrer Verpflichtung zur festgelegten Flächenausweisung gemäß WindBG nicht nachkommen, Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig sind.

Neu ist darüber hinaus eine Neukonzeption der Länderöffnungsklausel für Mindestabstände. Demnach dürfen die Bundesländer zwar weiterhin einen Mindestabstand von 1.000 m festlegen, sie müssen aber sicherstellen, dass sie mit Blick auf das WindBG die dort verankerten Ziele erreichen.

Um den Ausbau der Onshore-Windenergie über höhere Anreize zu beschleunigen, wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Degression des Höchstwerts für die Vergütung für zwei Jahre ausgesetzt. Außerdem wir das Referenzertragsmodell für die Berechnung der EEG-Vergütung für windschwache Standorte verbessert.

Windkraftanlagen-Repowering: Beschleunigung und Ausbau

Auch die Privilegierung von Repowering-Vorhaben wird im BauGB neu geregelt. So sind Repowering-Projekte bis zum 31.12.2030 außerhalb von Windvorranggebieten zulässig, auch wenn in den betreffenden Bundesländern der jeweilige Flächenanteil schon erreicht wurde. Über diese „Vorfahrtsregel“ will der Gesetzgeber den kurzfristigen Ausbau von modernen Windenergieanlagen ermöglichen.

Windenergie und Naturschutz

Ziel der Änderungen beim Bundesnaturschutzgesetz (BNatsSchG) ist die Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land. Zu den Maßnahmen gehört, dass bis zur Erreichung des 2 Prozent-Flächenziels Landschaftsschutzgebiete künftig in die Flächensuche für den Windenergieausbau einbezogen werden können.

Zudem soll die artenschutzrechtliche Prüfung von Windenergieanlagen an Land im Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Bestimmung des Tötungsrisikos geschützter Brutvogelarten standardisiert und vereinfacht werden. Der bundesweite Standard soll die bisherigen Länderleitfäden ersetzen. Eine weitere zentrale Neuerung ist die Möglichzeit zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Betrieb von Windenergieanlagen. Des Weiteren gibt es Erleichterungen beim Artenschutz bei Repowering-Projekten.

Status quo Windenergie an Land-Ausbau in Deutschland: rund 57.000 MW installiert

Der Windenergie-Ausbau an Land stagniert derzeit in Deutschland. Im Jahr 2021 wurden brutto nach einer IWR-Auswertung des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur (BNetzA) lediglich Anlagen mit einer Leistung von rd. 1.900 MW neu in Betrieb genommen, im ersten Halbjahr 2022 belaufen sich die Neuinbetriebnahmen auf rd. 980 MW. Stand Ende Juni 2022 waren nach den BNetzA-Daten in Deutschland Onshore-Windenergieanlagen mit einer Leistung von rund 57.000 MW netto (Rückbau einbezogen) in Betrieb (Stand: 24.07.2022). Bis zur Erreichung der Zubauwerte von 10 GW (10.000 MW) pro Jahr und des Gesamtziels von 115 GW ist es daher noch ein weiter Weg.

Quelle: IWR Online

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