06.07.2022, 14:40 Uhr

Turbulente Energiemärkte: Bundeskabinett beschließt Entwurf des Energiesicherungsgesetzes


© S. Kaminski

Berlin - Die Lage am Gasmarkt ist angespannt und eine Verschlechterung der Situation ist nicht auszuschließen. Die Bundesregierung hat daher eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, das die Energiewirtschaft stabilisieren soll.

Die Bundesregierung wappnet sich weiter für eine Zuspitzung der Lage auf den Energiemärkten. Dazu hat das Bundeskabinett gestern (05.07.2022) im schriftlichen Umlaufverfahren den Entwurf für eine Reform des Energiesicherungsgesetzes und weitere Folgeänderungen, u.a. des Energiewirtschaftsgesetzes, beschlossen. Das Gesetzespaket soll Unternehmen der Energiewirtschaft vor einer möglichen Insolvenz schützen.

Gesetzespaket soll grundlegende Versorgung im nächsten Winter sicherstellen

Ursprünglich stammt das Energiesicherungsgesetz aus den 1970er-Jahren. Unter dem Eindruck der hohen Importabhängigkeit bei Erdöl und Erdgas und der Ölkrise im Jahr 1973 sollte es die Sicherheit der Energieversorgung in Deutschland sicherstellen. Mit dem russischen Einmarsch in die Ukraine hat die Bundesregierung die Entscheidung zur Novellierung des Gesetzes getroffen. Gestern wurde der Entwurf beschossen, der nun in einem nächsten Schritt zusammen mit ebenfalls beschlossenen Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz in den Bundestag eingebracht wird. Ziel ist ein schneller Abschluss des parlamentarischen Verfahrens. Mit dem Entwurf werden vor allem Anpassungen im Energiesicherungsgesetz vorgenommen, um die Instrumente zur Stärkung der Vorsorge noch einmal zu erweitern.

Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bestehenden Preisanpassungsrecht wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig auf alle Gaskunden verteilt werden können.

Des Weiteren werden zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Anpassungen eingeführt, die es der Bundesregierung ermöglichen und erleichtern, Unternehmen der Kritischen Infrastruktur im Energiesektor zu stabilisieren.

Zusätzlich wird auch der Instrumentenkasten für mögliche Einzelmaßnahmen zum Energiesparen noch einmal erweitert. Mit einer neuen Verordnungsermächtigung sollen Maßnahmen auch vor Eintritt des Krisenfalls und vor dem Einsatz der Bundeslastverteilung getroffen werden können, also zum Beispiel bereits nach Ausrufung der Frühwarnstufe Gas. Durch Rechtsverordnung können so beispielsweise Maßnahmen zur Energieeinsparung geregelt werden.

„Wir müssen uns darauf vorbereiten, dass sich die Lage zuspitzt. Deshalb schärfen wir mit der Novelle des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes unsere Instrumente noch mal nach. Es geht darum, alles zu tun, um auch im kommenden Winter die grundlegende Versorgung aufrechtzuerhalten und die Energiemärkte so lange es geht am Laufen zu halten, trotz hoher Preise und wachsender Risiken“, so Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Instrumente zur Aufrechterhaltung der Marktmechanismen und Lieferketten

Beide Instrumente, d.h. sowohl das Preisanpassungsrecht wie auch das saldierte Preisanpassungsrecht, sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie stehen aber als Optionen zur Verfügung, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Übergreifendes Ziel der beiden, alternativ zueinander stehenden Preisanpassungsrechte ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu verhindern. Können die Energieunternehmen hohe Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, können außerordentliche gesetzliche Preisanpassungsrechte, zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen erforderlich werden und dann aktiviert werden, so das BMWK.

Quelle: IWR Online

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