13.07.2022, 15:23 Uhr

Kohle und Öl: Reservekraftwerke dürfen im Winter 2022/23 befristet Strom erzeugen


© S. Kaminski

Berlin – Das Bundeskabinett hat heute eine erste Verordnung beschlossen, damit Kraftwerke aus der Netzreserve befristet bis zum Ende des Winters 2022/23 am Strommarkt teilnehmen können. Ob diese Kraftwerke tatsächlich eingesetzt werden, entscheiden die Stromversorger und Betreiber in Eigenregie.

Die Bundesregierung will für den möglichen Fall eines russischen Gasausfalls gewappnet sein und ermöglicht den Stromversorgern, Kraftwerke aus dem Reservepool befristet bis zum Ende des Winters 2022/2023 einsetzen zu können. Der Fahrplan für den Kohleausstieg in Deutschland bis Ende 2030 bleibt von dieser kurzfristigen und befristeten Maßnahme unberührt.

Winter 2022/23: Kraftwerksreserve und Gasbeschaffung

Grundlage des Kabinettbeschlusses ist die sogenannte „Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve“. Diese wird heute im Bundesanzeiger verkündet und tritt morgen (14.07.2022) in Kraft, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Neben dieser Verordnung arbeitet die Bundesregierung weiterhin mit Hochdruck daran, mit den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln in Höhe von 15 Mrd. Euro die Speicher aufzufüllen. Die Bundesnetzagentur arbeitet parallel an der Umsetzung des Gasauktionsmodells für Einsparanreize in der Industrie.

Der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Wir wollen jetzt im Sommer Gas einsparen, um unsere Speicher für den Winter zu füllen. Deshalb erlauben wir Steinkohle- und Ölkraftwerken bis Ende des Winters wieder am Markt teilzunehmen. Sie sollen über den kommenden Winter 5-10 Terawattstunden Erdgas in Deutschland und noch einmal eine ähnlich große Menge in Europa einsparen.“

Reservekraftwerke können freiwillig und auf eigenes Risiko bei Bedarf eingesetzt werden

Die „Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots“ betrifft nur solche Kraftwerke, die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben werden. Die installierte Kapazität beträgt insgesamt etwa 4,3 GW Steinkohleanlagen (4.300 MW) und 1,6 GW (1.600 MW) Mineralölanlagen. Hinzu kommen Kohlekraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam würde. 2022 betrifft dies 2,1 GW installierte Leistung, 2023 weitere 0,5 GW, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Formelle Voraussetzung für die Verabschiedung der Rechtsverordnung und damit das Aktivieren der Netzreserve ist die derzeit geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas, die am 23. Juni 2022 ausgerufen wurde.

Quelle: IWR Online

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